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Lagerverfahren für Massengüter

Waren mit einer Eigenmasse ab 10000 kg, die gleichmässige physikalische Eigenschaften aufweisen, gelten als Massengüter und sind für Massengut-Umschlag sowie -Transport geeignet. Diese Güter unterliegen einem speziell geregelten Lagerverfahren, welches in drei Phasen gegliedert ist. Bei der Lagerung gelten Zollauflagen, handelspolitische Massnahmen und nichtzollrechtliche Erlasse, die eingehalten werden müssen.

Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengut-Umschlag und -Transport anbieten, namentlich:

  • flüssige Massengutladungen (z. B. Öle und Fette);
  • gleichmässige Massengutladungen in granulöser oder ähnlicher Form (Getreide, Kaffee, Kies, Kohle, Natur- oder Werkstein, Sand, Zucker, etc.)

Nicht als Massengüter gelten Ladungen gleichartiger Waren in stückiger Form (Baumstämme, Windeln, Stahl, etc.).

Im Lager für Massengüter werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und sowohl handelspolitische Massnahmen als auch nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes angewendet. Dies bedeutet, dass allfällige Abgaben sichergestellt und Verbote/Beschränkungen eingehalten werden müssen.

Verfahrensablauf in Kürze

Das Zolllagerverfahren „Lager für Massengüter" läuft in drei Phasen ab:

  • Eröffnung des Lagerverfahrens (nur Waren des Zollauslands; „Importwaren");
  • Lagerung dieser Waren;
  • Abschluss des Lagerverfahrens (Auslagerung = Überführen in ein anderes Zollverfahren).

Pro Auslagerung dürfen nur Mengen von mindestens 1000 kg brutto entnommen werden. Davon ausgenommen ist die Veranlagung von Restmengen ab dem Lager für Massengüter.

Massengüter die in den zollrechtlich freien Verkehr (definitive Zollanmeldung) oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, müssen der Zollstelle nicht mehr vorgeführt werden.