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Ausländische Rückwaren

Das sind Waren, die aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt worden sind und vom Empfänger unverändert wieder zurückgeschickt werden. Reiner Gebrauch gilt nicht als Veränderung.

Die Einführung des neuen Warenverkehrssystems «Passar» hat Auswirkungen auf die Abläufe und IT-Systeme im Bereich der Durchfuhr.  Mehr Informationen

Allgemeine Informationen

Bei der Ausfuhrveranlagung kann die Rückerstattung der Einfuhrzölle beantragt werden. Eine Rückerstattung der Einfuhrzölle kommt nur in Frage, wenn die Waren dem Versender im Ausland innerhalb von drei Jahren wegen

  • Annahmeverweigerung
  • Rückgängigmachung des Vertrags oder
  • wegen Unverkäuflichkeit infolge eines Mangels oder einer Beschädigung

zurückgesandt werden. Sie können auch auf seinen Wunsch und in seinem Auftrag an einen Dritten gehen.

Sind die Waren in der Schweiz verändert worden, wird die Rückerstattung der Einfuhrzölle nur bewilligt, wenn bei ihrer Verarbeitung in der Schweiz ein Mangel aufgetreten ist.

Für Produkte, die aufgrund der aktuellen Gesetzgebung (öffentliche Gesundheit, Sicherheitsvorschriften, usw.) nicht in den Markt verbracht werden können, kann bei einer Wiederausfuhr ebenfalls ein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden.

Vorgehen

Die Rückerstattung müssen Sie in der Ausfuhranmeldung (e-dec) bzw. Warenanmeldung Ausfuhr (Passar) beantragen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie R-18-04 und im Merkblatt 18.86 (siehe weiter unten unter Dokumente).

Beispiel

Sie haben Ersatzteile aus Deutschland erhalten, jedoch handelt es sich um eine falsche Lieferung. Sie senden die Ersatzteile an den deutschen Versender zurück.

Vorgehen für die vereinfachte Rückerstattung bei ausländischen Rückwaren, die nicht ausgeliefert werden können

Kann der Zollanmelder Sendungen dem Empfänger nicht zustellen, kann er für diese die Rückerstattung der Einfuhrabgaben nach einem vereinfachten Rückerstattungsverfahren beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Sendung ist unzustellbar.
    Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn der Zollanmelder die Sendung dem Empfänger nicht zustellen kann (z.B. infolge Annahmeverweigerung, Adresse unbekannt, Empfänger verstorben, etc.). Dadurch kann der Zollanmelder den Frachtvertrag nicht endgültig erfüllen.
  • Die vollständige Sendung ist in Gewahrsam des Zollanmelders verblieben.
  • Der Zollanmelder muss den Nachweis erbringen, dass die Sendung nicht zugestellt werden konnte.
  • Der Nachweis kann erbracht werden z.B. mit einem Vermerk über die Unzustellbarkeit und die Wiederausfuhr auf dem Lieferschein (Kopie davon ist im Dossier aufzubewahren) und/oder mit einem Auszug seines Track&Trace-Systems.
  • Der Zollanmelder ist zugelassener Empfänger und Versender.
Auskunftszentrale für Zollbestimmungen