Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge

Hier finden Sie Informationen zur Einfuhr und Versicherung von ausländischen Fahrzeugen.

Benutzung unverzollter Fahrzeuge in der Schweiz (Zollveranlagung)

Bisher konnten in der Ukraine wohnhafte Personen ihre ukrainischen Fahrzeuge in der Schweiz während sechs Monaten ohne Zollformalitäten verwenden.

Verwenden Personen mit Schutzstatus S ihre ausländisch immatrikulierten Fahrzeuge länger als 6 Monate in der Schweiz, ist eine Zollbewilligung 15.30 für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in das Zollgebiet zu beantragen.

Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen während der Öffnungszeiten ausgestellt.

Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden. Bei einer definitiven Rückkehr in die Ukraine sind keine Formalitäten erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter: Einfuhr in die Schweiz (admin.ch) sowie FAQ Fahrzeuge.

Versicherung der Fahrzeuge

Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine in der Schweiz gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Eine Grenzversicherung, die in einem EWR-Staat abgeschlossen wurde, ist in der Schweiz ebenfalls gültig.

Ausnahmsweise und vorübergehend, kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.

Liegt keine gültige Internationale Versicherungskarte vor,

  • können die ukrainischen Fahrer eine neue «Grüne Karte» bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen, oder
  • bei einer unserer Dienststellen eine Grenzversicherung abschliessen
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