Bewilligungserteilung durch die Zollstellen

Im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren (R-10-70  Ziffer 5.2 (PDF, 357 kB, 17.03.2024)) erteilen die Zollstellen die Bewilligung für nachfolgende Waren und Veredelungsarten. Die Zollanmeldung im Veredelungsverkehr genügt als Bewilligungsantrag. Mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle gilt die Bewilligung als erteilt. Sie ist gebührenfrei.

Ware Veredelung Beispiele
Alle Handelswaren Ausbesserung Einen defekten Motor instand stellen
- wieder gebrauchsfähig machen
Alle Handelswaren Restaurieren Einen antiken Schrank wieder in
seinen ursprünglichen Zustand
versetzen
Alle Handelswaren Einfache
Bearbeitungen wie
Bedrucken, Lackieren,
Schleifen, Stanzen
oder ähnliche Zwecke

Bedrucken von T-Shirts

Färben von Gewebe

Schleifen von Maschinenteilen

Stanzen von Stahlblech

Etikettieren von Flaschen

Verchromen von Armaturen

Pulverbeschichten von
Motorenteilen

Zusammenschweissen von
Rohrabschnitten

Maschinen, Apparate
und Geräte
Modifizieren, Updaten Eine Werkzeugmaschine mit neuen
Werkzeugen bestücken/ergänzen
Beförderungsmittel inkl.
Zubehör
Karossieren, Umbau,
Montage von
Zubehörteilen oder
ähnliche Zwecke
Eine neue Soundanlage in das Auto eines Taxifahrers einbauen

Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z.B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der OZD Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen erforderlich. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der OZD Sektion Zolltarif und Wirtschaftsmassnahmen notwendig.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/befreiungen-verguenstigungen-und-zollpraeferenzen_einfuhr/aktiver-veredelungsverkehr/bewilligung/bewilligungserteilung-durch-die-zollstellen.html