Mehrwertsteuer: Steuerbefreite Lieferung wegen Ausfuhr

Über die Steuerbefreiung wegen der Ausfuhr entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST (ESTV). Fragen in diesem Zusammenhang richten Sie folglich bitte an die ESTV. Die folgenden Informationen dienen lediglich der Vollständigkeit.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die direkte Ausfuhr. Eine solche liegt vor, wenn ein Gegenstand vom Lieferanten, vom Abnehmer oder von einer beauftragten Drittperson ins Ausland transportiert (ausgeführt) wird oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager verbracht wird.

Dies bedeutet, dass die Person, die bei der ESTV als Steuerpflichtige eingetragen ist,

  • den Gegenstand der Lieferung selbst direkt ins Ausland, in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager befördert oder durch eine beauftragte Drittperson (z. B. Spediteur) dorthin transportieren lässt; oder
  • den Gegenstand der Lieferung ihrem nicht steuerpflichtigen Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Drittperson (z. B. Spediteur) an einem Ort im Inland übergibt und derjenige den Gegenstand ohne Ingebrauchnahme ins Ausland oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager ausführt.

Bei der Ausfuhr von Gegenständen sind folgende Leistungen von der Inlandsteuer befreit:

  • die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland transportiert werden, ausgenommen die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung: Vermietung und Vercharterung, sofern die Gegenstände direkt ins Ausland transportiert werden und vom Empfänger im Ausland genutzt werden.

Weitere Steuerbefreiungen finden Sie im Artikel 23 des MWST-Gesetzes:

Nachweis der Ausfuhr

Die Steuerpflichtigen müssen die Ausfuhren gegenüber der ESTV belegen. Als Nachweis für eine Ausfuhr gelten folgende Dokumente:

  • elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung (e-dec Export) mit digitaler Signatur;
  • zollamtlich gestempeltes Doppel der Zollanmeldung für Rohtabak und Tabakfabrikate (Form. 11.44);
  • zollamtliches Dokument, mit dem ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Inland ordnungsgemäss abgeschlossen wurde oder mit dem ein Gegenstand nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland veranlagt und das Verfahren innert der festgesetzten Frist nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde.
  • zollamtlich bestätigtes „Ausfuhrdokument im Reiseverkehr", weitere Infos dazu unter dem Link der ESTV: VAT-Refund - Tax free;

Können sie die Ausfuhr weder mit einem der oben genannten Dokumente noch mit anderen Beweismitteln nachweisen, so müssen die Lieferungen im Inland versteuert werden.

Kontakt

ESTV - Kontakt

Eidgenössische Steuerverwaltung

Tel.
+41 58 462 71 06

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

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