Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV

Das Standardverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren erfolgt mit der Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV. Sie ist immer anwendbar, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist. Die ZAVV ist ein schweizerisches Zolldokument und hat keinen Einfluss auf die Zollformalitäten im Ausland.

Abschluss

Für den ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens mit ZAVV müssen Sie die Waren wieder ins Inland zurückführen. Den Abschluss beantragen Sie innerhalb der Gültigkeitsfrist der ZAVV bei der Einfuhrzollstelle. Verwenden Sie dazu das Formular 11.87 (PDF, 1 MB, 01.01.2022) und legen Sie auch Ihren Original-Abschnitt des Formulars 11.73 vor.

Bleibt die Ware definitiv im Ausland, müssen Sie diese innerhalb der Gültigkeitsfrist zur Ausfuhr anmelden.

 

Verlängerung

Das Verfahren mit ZAVV ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt.

Die Zollstelle kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit der ZAVV unter bestimmten Bedingungen höchstens drei Mal um je ein Jahr verlängern. Sie müssen die Verlängerung schriftlich und vor Ablauf der Gültigkeitsfrist der ZAVV bei der Zollstelle beantragen, die das Verfahren mit ZAVV eröffnete.

Falls Sie die Waren nach Ablauf der Wiedereinfuhrfrist in die Schweiz zurückbringen, müssen Sie die Einfuhrabgaben nochmals entrichten. Allerdings besteht, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit auf Zoll- oder Abgabenbefreiung als sogenannte inländische Rückwaren. Sie müssen diese Befreiung in der Zollanmeldung beantragen. Informationen dazu finden Sie unter inländische Rückwaren.

Weitere Informationen zur Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV finden Sie in der Ziffer 4.11 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/besondere-ausfuhrverfahren/voruebergehende-ausfuhr/zavv.html