Das BAZG und die Wirtschaft haben die Ablösung von E-dec Export durch Passar bis am 31. Dezember 2025 vereinbart. Um diesen Schritt zu planen, sollen exportierende Firmen sich mit ihrem Verzollungssoftware-Anbieter in Verbindung setzen.
Vorteile von Passar
Folgende Neuerungen und Erleichterungen werden schrittweise angeboten:
Selbstständige Korrekturen (inkl. Rückzug) von Warenanmeldungen bis zu Aktivierung
Automatische Datenübernahme bei der Eröffnung von Durchfuhren (inkl. Grenzwerte von Passar Ausfuhren; automatisierte Berechnung möglich)
Automatische Bewilligungsprüfung mit umgehender Rückmeldung; digitale Lösung für EUR.1 in Vorbereitung (keine Beglaubigungen am Schalter BAZG nötig)
Digitale Erstellung des Laufzettels (Digital Transport Slip, DTS)
Automatisierte Aktivierung im Luft-, Bahn- und Schiffsverkehr
Automatische Risikoanalyse/Selektion bei der Aktivierung mit sofortiger Rückmeldung über Freigabe oder Kontrolle
Grenzübertritt ohne administrativen Halt bei Nutzung der neuen digitalen Lösungen (inkl. LSVA)
Aktualisierung der Zolldeklaranten in der Zollkundenverwaltung (ZKV) entfällt
Weitere Vorteile in Planung (z.B. Ausweitung der Öffnungszeiten für 100% digital abgewickelte Verfahren).
Registrierung im ePortal
Grundvoraussetzung ist eine einmalige Registrierung im ePortal. Wenn dies noch nicht geschehen ist, müssen Sie sich als Geschäftspartner/in des BAZG mit den Rollen «Fracht» und «Transport» registrieren. Dokumentenbezüger (eVV) wählen die Geschäftspartnerrolle «Dokumentenbezug im Warenverkehr» oder «Fracht», falls Sie eine Verzollungssoftware nutzen.
Wenden Sie sich an Ihren Verzollungssoftware-Anbieter, um die Planung Ihrer Umstellung auf Passar Ausfuhr zu vereinbaren. Informieren Sie anschliessend Ihre Ansprechpartner bei der zuständigen Lokalebene (Zoll).
Hinweise:
Für Ausfuhren mit Tabak-Fabrikaten gilt eine verlängerte Übergangsregelung; die betroffenen Firmen wurden direkt informiert.
E-dec Web kann bis auf Weiteres weiterbenutzt werden. Der Termin für die Ablösung durch Declar wird zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
Ausfuhren mit Passar
Der Wechsel auf Passar bringt einige prozessuale Änderungen mit sich. Detaillierte Informationen finden Sie in der aktualisierten Richtlinie. Die Checkliste Ausfuhr mit Passar liefert einen Kurzüberblick.
Sparen Sie Zeit an der Grenze auch für Ausfuhren aus der Schweiz!
Erfassen Sie eine Transportanmeldung und laden Sie diese anschliessend durch «Remote-Loading» oder manuell mit einem «DTS Scan» in die Activ App.
Bitte beachten Sie: Ohne Transportanmeldung oder Nutzung der Activ App müssen Ausfuhren zwingend am Schalter abgewickelt werden. Die Erstellung einer manuellen Transportanmeldung durch das Personal des BAZG (BAZG-TA) kann zu Wartezeiten führen.
Diverse Bewilligungen werden neu digital geprüft. Die physische Vorlage am Schalter entfällt. EUR 1 und CITES müssen bis auf Weiteres noch am Schalter beglaubigt werden. Dies liegt in der Selbstverantwortung der Geschäftspartner, auch bei Freigabe der Warenanmeldung.
E-dec Export bis Ende 2025, E-dec Web kann bis auf Weiteres weiterbenutzt werden. Der Termin für die Ablösung durch Declar wird zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
Das Libero Export Verfahren ist bei Passar nicht mehr anwendbar. Die Erfassung einer Transportanmeldung und Nutzung der Activ App entspricht dem heutigen «Libero Export», d. h. Ausfuhren können ohne Schaltergang erfolgen. Dies gilt neu für die ganze Schweiz. Die Öffnungszeiten der ehemaligen Libero Export Grenzübergänge werden überprüft. Ziel ist es, die identischen Öffnungszeiten für die neue digitale Lösung mit Passar wie für Libero Export (normalerweise 05:00 - 22:00 Uhr) anzubieten.
Der Digital Transport Slip (DTS) ist nichts Anderes als ein digital erstellter Laufzettel. Er wird automatisch aus den Daten des Systems generiert. Zusätzlich kann die ausländische Zollanmeldungs-ID eingegeben werden, womit auch das ausländische Vor- oder Nachverfahren auf dem DTS erscheint. Der DTS ermöglicht einen Grenzübertritt ohne Schaltergang auf Schweizer Seite und schrittweise auch auf der Seite unserer Nachbarländer.
Nein. Die Scan Funktion von Activ App steht nur für Warenanmeldungen von internationalen Durchfuhren des gVV-Übereinkommens (sogenannten MRN) zur Verfügung. Die Daten einer Warenanmeldung Ausfuhr, welche mit einer in der Branchensoftware erfassten Transportanmeldung referenziert wurden, können mittels Remote Loading in die Activ App geladen werden.
Möchten Sie präferenzielle Ursprungsware anmelden, so bestätigen Sie in der Warenanmeldung Ausfuhr die «Präferenz» und deklarieren in den Kopfdaten (Sendungsebene) die dazugehörenden Ursprungsnachweise (WVB EUR. 1).
Die Details können aus der Richtlinie R-10-10 (Ziffer 1.3.4) entnommen werden. Wichtig ist, dass der Erwerber und der Einlagerer in der Warenanmeldung Ausfuhr erfasst werden. Als Übergangslösung sind diese Angaben im Datenfeld «Warenbezeichnung» wie folgt anzugeben:
«Bezeichnung der Ware» Trennzeichen «//» Einlagerer: «vollständiger Name und Adresse des Einlagerers» Trennzeichen «//» Erwerber: «vollständiger Name und Adresse des Erwerbers»
Beispiel: Diamanten//Einlagerer: ABC AG, Mustergasse 1, 7000 Chur//Erwerber: XYZ PLC, Example Street 111, NL-12345 Amsterdam
Beim Datenfeld «Zahlungsmethode» wird angegeben, wie die Transportkosten bezahlt wurden. Dieses Datenfeld ist Teil der Sicherheitsdaten, welche aufgrund des ZESA-Abkommens (SR 0.631.242.05) beim Versand an Bestimmungsländer, die ausserhalb der Sicherheitszone (EU, Schweiz und Norwegen) liegen, zwingend angegeben werden müssen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lieferungen von Sendungen, bei denen sowohl der Anmelder als auch der Exporteur den Status AEO innehaben.
Nein. Der Grenzwert ist in der Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist, mit der entsprechenden Angabe der Fremdwährung. Passar berechnet automatisch den Grenzwert in CHF.
Die Prüfung von regulierten Waren wird mit DaziT automatisiert (vgl. z.B. Info BG Wirtschaft 4/2024 Protokoll sowie Präsentation)
Folglich sind für viel mehr Regulierungsbereiche Bewilligungen, Bewilligungsattribute und Dokumente erforderlich
Die Stammdaten werden nach und nach angepasst (mehr Bewilligungspflichten und zum Teil neu Bewilligungspflicht anstatt NZE-Pflicht vgl. z.B. CITES (PDF, 161 kB, 28.07.2025))
In Passar ändert sich hauptsächlich, dass in einem Schritt anzugeben ist, ob eine Ware einer Regulierung (Bewilligung, NZE-Pflicht, Zollbegünstigung, etc.) unterliegt.
Ist eine Ware nicht von einer Regulierung betroffen, wird «Regulierung nein» angemeldet, auch wenn die Stammdaten eine fakultative Regulierung (Bewilligung oder NZE) vorsehen. Der heutige Bewilligungspflichtcode 2 entfällt.
Ob eine Regulierung bei einer Tarifnummer obligatorisch (0= «ja») oder fakultativ (1 = «nein») zugewiesen ist, ist aus den Files «Bewilligungspflicht Import / Export» und «Nichtzollrechtliche Erlasse Import / Export» auf der Seite Datenlieferungen ersichtlich (keine Änderung gegenüber heute).
Die Aufbewahrungs-Grundsätze sind in der Zollverordnung (SR 631.01) ab Art. 94 festgehalten. In welcher Form Geschäftspartner Daten und Dokumente aufbewahren müssen, ist unter Art. 97 geregelt.
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