Checkliste Ausfuhr mit Passar
Das neue Warenverkehrssystem «Passar» ist seit März 2024 für die Ausfuhr von Handelswaren aus der Schweiz verfügbar. Auf dieser Seite fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammen, die Sie bei der Nutzung von Passar beachten sollen.
Sie können die aufgeführten Schritte selbst vornehmen, oder bei Bedarf einen Dienstleister (Speditions-, Kurierfirma, Verzollungsagentur) für das gesamte oder Teile des Verfahrens beauftragen.
Ausfuhren mit E-dec bleiben noch bis Ende 2025 möglich.
E-dec Web kann bis auf Weiteres weiterbenutzt werden. Der Termin für die Ablösung durch Declar wird zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
Sie haben bisher Waren mit E-dec Export oder E-dec Web exportiert? So gehen Sie bei der Umstellung auf Passar vor:
So gehen Sie bei der Ausfuhr vor
Prüfen Sie vorgängig,
- ob Ihre Waren ausgeführt werden dürfen. Allgemeine Informationen zu Verbote, Beschränkungen oder Bewilligungspflichten finden Sie auf unserer Webseite. Im Zolltarif Tares finden Sie diese Informationen sowie die Tarifnummer konkret zu Ihren Waren.
- ob die Begleitpapiere an den Warenempfänger vollständig sind. Die wichtigsten Begleitdokumente sind Handelsrechnung, allfällige Ursprungsnachweise und Bewilligungen/Zeugnisse (siehe vorhergehender Punkt).
- bei den ausländischen Zollbehörden, welche Einreise- und Einfuhrbestimmungen für das Bestimmungsland gelten, und allenfalls,
- ob Durchfuhrbestimmungen für die Transitländer gelten. Falls ja, sollten Sie, auf Grund der Komplexität, die Durchfuhr über einen Dienstleister organisieren.
- ob Ihre Waren dem Security Amendment unterliegen: Falls Sie Ihre Waren per Luft aus der Schweiz ausführen und je nach Bestimmungsland, müssen Sie Ihre Waren im Voraus anmelden. Erkundigen Sie sich dazu bei der ausländischen Zollbehörde des Bestimmungslandes.
- ob ein Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland besteht. Falls ja, kann unter bestimmten Bedingungen ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden. Dieser dient als Grundlage, um, je nach Abkommen, im Bestimmungsland eine Zollreduktion oder -befreiung zu erhalten. Hier finden Sie eine Infoseite zu diesem Thema.
- ob für die Waren eine Rückerstattung von Abgaben möglich ist.
Für die Nutzung von Passar müssen Sie sich vorgängig als Geschäftspartner des BAZG im ePortal mit den Geschäftspartnerrollen «Fracht» und «Transport» registrieren.
- Die Warenanmeldung (ehemals Zollanmeldung) kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erfolgen.
- Pflegen Sie die erforderlichen Angaben auf Basis der Begleitdokumente und allfälligen Ursprungsnachweisen ein. Falls für Ihre Waren eine Rückerstattung möglich ist, müssen Sie dies beantragen.
- Restriktionen aus nichtzollrechtlichen Erlassen: Jede Warenanmeldung erfordert eine Aussage dazu, ob die Waren einer Bewilligungspflicht, Einschränkung oder anderen veranlagungsrelevanten Restriktion unterliegen. Weitere Informationen: Verbote, Beschränkungen und Auflagen.
- Fristen: Die erstellte, akzeptierte Warenanmeldung können Sie innerhalb 120 Tagen aktivieren. Die Warenanmeldung wird erst bei der Aktivierung rechtsverbindlich. Sie kann bis zur Aktivierung unbeschränkt verändert werden. Sollte die Warenanmeldung nicht innerhalb der Frist aktiviert werden, wird sie gelöscht.
- Referenzierung: Jede Warenanmeldung in Passar muss mit einer Transportanmeldung verknüpft werden. Die Transportanmeldung wird grundsätzlich durch die anmeldepflichtige Person erstellt. Wenn keine Transportanmeldung bei Grenzankunft vorhanden ist, wird sie durch Mitarbeitende des BAZG vor Ort manuell erfasst und anschliessend ebenfalls manuell aktiviert. Dies kann zu Wartezeiten führen, weshalb das BAZG die Erfassung einer Transportanmeldung im Vorfeld empfiehlt. Weitere Informationen: Transportprozess Passar Ausfuhr
- Aktivierung: Nach Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr informiert das BAZG unmittelbar mit einer Freigabe der Ware oder einem Kontrollentscheid. Das BAZG kann Begleitdokumente (z.B. Rechnungen, Begleitpapiere etc.) einverlangen. Wir raten Ihnen, die Aktivierung erst dann vorzunehmen, wenn die Ausfuhr definitiv vorgenommen wird (z.B. Zeitpunkt des Abtransports der Ware). So ersparen Sie sich aufwändige Korrektur- oder Annullationsverfahren.
- Nach Freigabe der Ware kann die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung Ausfuhr abholen (eVV). Folgende Möglichkeiten stehen mit Passar zur Verfügung: über eine API-Schnittstelle, über das ePortal (mit Registrierung) oder mit
Zugangscode (ohne Registrierung). Weitere Informationen - Sofern bei der Ausfuhr bzw. beim Grenzübertritt eine Rückerstattung beantragt wurde, kann bei der dafür zuständigen Stelle des BAZG ein Rückerstattungsgesuch eingereicht werden (VOC, Spirituosensteuer, Biersteuer, Tabaksteuer usw.).
- Bei Fragen, rund um die Mehrwertsteuer, können Sie sich an die Eidgenössische Steuerverwaltung wenden.
- Innerhalb 60 Tagen können Sie eine nachträgliche Korrektur Ihrer Anmeldung beantragen, oder eine Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung (eVV) einreichen (Berechtigungsgesuch).
- Nach der Ausfuhr aus dem freien Verkehr kann die Ware für die Durchfuhr angemeldet werden.
- Nach Freigabe der Ware kann die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung Ausfuhr abholen (eVV). Folgende Möglichkeiten stehen mit Passar zur Verfügung: über eine API-Schnittstelle, über das ePortal (mit Registrierung) oder mit
- Die Schweiz erhebt keine Zölle oder Abgaben bei der Ausfuhr.
- Beim Bestimmungsland können hingegen Zölle oder Abgaben anfallen – erkundigen Sie sich dazu bei den Behörden des Bestimmungslandes.
- Deklarationsplattformen:
Das BAZG stellt Passar, E-dec Web und E-dec Export kostenlos zur Verfügung. Die Nutzung von Passar kann Lizenzkosten bei einem Dienstleister, oder eigene Entwicklungskosten nach sich ziehen. E-dec Web ist hingegen kostenlos. - In gewissen Fällen können Sie bereits bezahlte Abgaben bei uns zurückerstatten, siehe nachgelagerte Verfahrensschritte.
- Falls Sie einen Dienstleister für den Transport und oder mit der Warenanmeldung beauftragt haben, fallen entsprechende Kosten an.
- Hat Ihre Firma den Status «zugelassener Versender», vereinfacht sich das Ausfuhrverfahren.
- Für die vorübergehende Aus- und Wiedereinfuhr, bzw. vorübergehende Verwendung im Ausland, gibt es eigene Verfahren: Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV und/oder Carnet ATA. Die Waren werden dabei im Ausland nicht verändert. Typische Anwendungsfälle sind: Messen, Ausstellungen, Pferde, Oldtimer usw.
- Reparaturverkehr, bzw. Veredelungsverkehr, auch passiver Veredelungsverkehr genannt, umfasst die vorübergehende Ausfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung.
- Rücksendungen von Waren
- Zollfreilager und Lagerverkehr
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
- Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
Weitere Informationen
Montag 08:00-11:30 13:30-17:00 Dienstag 08:00-11:30 13:30-17:00 Mittwoch 08:00-11:30 13:30-17:00 Donnerstag 08:00-11:30 13:30-17:00 Freitag 08:00-11:30 13:30-17:00