Verkehrsabgaben und Strassenverkehrsrecht
Für den Transport von Gütern in der Schweiz fallen Strassenabgaben an. Abhängig vom Fahrzeug und welche Strassen Sie nutzen, sind das die Vignette, die leistungsabhängige oder die pauschale Schwerverkehrsabgabe.
Verkehrsabgaben beim Grenzübertritt in die Schweiz
Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Einreise in die Schweiz die richtigen Reisedokumente bei sich tragen und die erforderlichen Strassenabgaben bezahlen. Beachten Sie ausserdem die Fahrzeugvorschriften und Ihre Pflichten als Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer.
Vignette (Autobahngebühren)
Für die Nutzung der Schweizer Autobahnen und Autostrassen muss eine jährliche Abgabe bezahlt werden. Sie wird in Form der jährlichen Autobahnvignette erhoben, deren Verkaufspreis 40 Schweizerfranken beträgt und deren Gültigkeit für die Zeit vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres dauert.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe gilt für Motorfahrzeuge und deren Anhänger, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen und dem Gütertransport dienen.
Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)
In der Schweiz ist für Transportmotorwagen und Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zu entrichten. Für bestimmte Fahrzeugtypen wird diese Abgabe als Pauschale erhoben. Zudem gibt es diverse Ausnahmen und Sonderregelungen, die berücksichtigt werden müssen.
Zulassungsstelle (ZLS)
Die Zulassungsstelle erteilt die Bewilligungen zum Einbau, Prüfung und Reparatur digitaler und / oder analoger Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (V-Limiter) sowie LSVA-Erfassungsgeräten (emotach) an Firmen in der Schweiz und im FL.
Richtlinien, Merkblätter und Formulare
Diese Seite bietet umfassende Informationen zu den Strassenverkehrsabgaben, einschliesslich der Richtlinien und Formulare für die Schwerverkehrsabgabe (LSVA und PSVA). Zudem erhalten Sie Informationen zu Rückerstattungen und Begünstigungen für in- und ausländische Fahrzeughalter.
Strassenfahrzeuge
Fahrzeuge gelten zollrechtlich als Waren (wie Kleider, Lebensmittel oder Maschinen). Dies gilt auch für Anhänger, Behälter und dgl. Zu unterscheiden sind inländische (verzollte) und ausländische (unverzollte) Fahrzeuge.
Fahrzeugführende / Fahrzeuglenkende
Als Lenkerin oder Lenker eines Fahrzeugs haben Sie beim Grenzübertritt mit Handelswaren bestimmte Pflichten.