Grenzübertritt in die Schweiz
Nebst der Entrichtung der Verkehrsabgaben müssen Sie bei der Einreise in die Schweiz weitere Vorschriften beachten. Eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen finden Sie hier.
Reisedokumente
Zur Einreise in die Schweiz benötigen Sie ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier (Reisepass, Identitätskarte). Ausländische Staatsangehörige brauchen in gewissen Fällen zudem ein Visum.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Reisepass, Identitätskarte, Visum.
Verkehrsabgaben
Der Strassenverkehr in der Schweiz unterliegt verschiedenen Abgaben:
- Für die Benützung der Schweizer Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) mit Motorfahrzeugen und Anhängern, die nicht der Schwerverkehrsabgaben unterliegen, wird die Nationalstrassenabgabe (Vignette) fällig.
- Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) bemisst sich nach den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern, dem massgebenden Gesamtgewicht sowie der Emissionsstufe. Sie gilt für Motorfahrzeuge und deren Anhänger, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen und dem Gütertransport dienen.
- Für schwere Motorfahrzeuge für den Personentransport, Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für Schausteller und Zirkusse sowie für Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h wird die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) erhoben.
Fahrzeuge
Unverzollte Fahrzeuge dürfen Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz benutzen. Nicht erlaubt ist insbesondere die Verwendung für Binnentransporte (Kabotage) oder der Einsatz durch ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Weiterführende Informationen finden Sie unter Strassenfahrzeuge.
Ihre Fragen zur Zulassung zum Strassenverkehr (Immatrikulation) richten Sie an das kantonale Strassenverkehrsamt. Informationen finden Sie zudem beim Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Informationen zu den transportrechtlichen Vorschriften (z. B. Transportlizenz, Linienverkehr, Konzession etc.) finden Sie beim Bundesamt für Verkehr (BAV).
Fahrzeugführende/Fahrzeuglenkende
Als Lenkerin oder Lenker eines Fahrzeugs haben Sie beim Grenzübertritt mit Handelswaren bestimmte Pflichten. Informationen dazu finden Sie unter Fahrzeugführende/Fahrzeuglenkende.