Methoden - Erhebung
Die Methode zur Erhebung der Aussenhandelsstatistik wird hier erläutert.
Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklave Büsingen gehören zum schweizerischen Zollgebiet der Aussenhandelsstatistik, wogegen die Talschaften Samnaun und Sampuoir davon ausgeschlossen sind.
International wird zwischen Spezial- und Generalhandel unterschieden. Die schweizerische Aussenhandelsstatistik basiert auf dem Spezialhandelskonzept. Dieses umfasst bei der Einfuhr jene Handelswaren, die durch Veranlagung zollrechtlich frei zirkulieren können und bei der Ausfuhr jene Waren, die aus dem schweizerischen Zollgebiet verbracht werden (detailliertere Informationen siehe Erhebungskonzept).
Die schweizerische Aussenhandelsstatistik umfasst die Einfuhr und Ausfuhr von Waren wie folgt:
Einfuhr:
- die direkte Einfuhr von Waren;
- die Einfuhr ab einem Zollfreilager mit definitiver Veranlagung;
- die Wiedereinfuhr von schweizerischen Waren;
- den elektrischen Strom;
- den Kauf von Schiffen und Flugzeugen (ausserhalb des Schweizer Zollgebiets) durch Personen oder Firmen mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz;
- den Veredelungsverkehr (Eigenveredelungsverkehr, Lohnveredelungsverkehr). Darunter versteht man die vorübergehende Einfuhr von Waren zur Veredlung oder die Wiedereinfuhr von veredelten Waren in die Schweiz;
- die Rückwaren, d.h. Waren, die wegen Annahmeverweigerung, Vertragsauflösung oder Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden;
- den Grenzzonenverkehr, d.h. die Einfuhr von Waren innerhalb eines Umkreises von 10 km beidseits der Grenze
Ausfuhr:
- die direkte Ausfuhr von schweizerischen Waren;
- die Ausfuhr in ein Zollfreilager mit definitiver Veranlagung;
- die Wiederausfuhr von nationalisierten Waren, d.h. definitiv importierten Waren, welche nach einer Bearbeitung oder auch unverarbeitet wieder exportiert werden;
- den elektrischen Strom;
- den Verkauf von Schiffen und Flugzeugen (ausserhalb des Schweizer Zollgebiets) an Personen oder Firmen mit (Wohn-)Sitz im Ausland;
- den Veredelungsverkehr (Eigenveredelungsverkehr, Lohnveredelungsverkehr). Darunter versteht man die vorübergehende Ausfuhr von zu veredelnden Waren bzw. die Wiederausfuhr von veredelten Waren;
- ausländische Rückwaren, d.h. Waren, die wegen Annahmeverweigerung, Vertragsauflösung oder Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden; den Grenzzonenverkehr, d.h. die Ausfuhr von Waren innerhalb eines Umkreises von 10 km beidseits der Grenze
Ausgeschlossen sind:
- Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr innerhalb eines Umkreises von 10 km;
- Privatwaren (inkl. Ein- und Ausfuhr im so genannten Reiseverkehr);
- Nichthandelswaren, d.h. Waren, welche in der Befreiungsliste (Siehe: R-25 Kap. 2.4.4) abschliessend aufgeführt sind (z. B. Gratisersatzlieferungen usw.);
- Ausfuhrsendungen in kleinen Mengen (weniger als 100 kg) und von unbedeutendem Wert (weniger als 1000 Schweizerfranken), welche vereinfacht angemeldet werden können;
- unter gewissen Bedingungen eingeführte Kleinsendungen mit einem Wert von bis 1000 Schweizerfranken und in einer Menge von weniger als 1000 kg.
Die Aussenhandelsstatistik basiert hauptsächlich auf den Daten aus den Zollanmeldungen der Importeure und Exporteure oder deren Vertreter. Die Daten zum Eigentumswechsel von Schiffen liefert jedoch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt sowie das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.
Übersicht der Datenquellen
Alle Daten haben im Laufe ihrer Aufbereitung mehrere Plausibilitätstests zu bestehen.
Wir verarbeiten und veröffentlichen die aussenhandelsstatistischen Daten monatlich. Die Daten des laufenden Jahres werden ggf. korrigiert und gelten daher bis zum definitiven Jahresabschluss Mitte Mai des Folgejahres als provisorisch.
Elektrischer Strom wird seit 2002 in der Aussenhandelsstatistik erfasst (siehe Info 2006 elektrischer Strom).
Seit dem 1. Januar 2013 wird eine neue Methode bei der Erhebung der grenzüberschreitenden Stromflüsse angewendet. Diese stützt sich auf die Nettowerte der im Stromhandel getätigten Importe und Exporte und nicht mehr auf die reinen Vertragsmengen (Bruttowerte).
Dieser Methodenwechsel hat eine Verringerung des Handels in der Grössenordnung von 2 bis 4 Milliarden Franken zur Folge, hauptsächlich im Handel mit Deutschland. In geringerem Masse von der Neuerung ebenfalls betroffen sind die anderen drei Handelspartner der Schweiz im Strombereich: Frankreich, Italien und Österreich.
Die Elektrizitätsunternehmen senden einmal monatlich ihre Handelsbilanzdaten elektronisch an das
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Die Unternehmen müssen also nicht jeden grenzüberschreitenden Stromfluss einzelnen anmelden.Die definitiven Stromdaten stehen erst drei Monate nach dem eigentlichen Berichtsmonat zur Verfügung. Aus diesem Grund und bis zum Vorliegen der effektiven Daten werden die Export- und Importergebnisse vom BAZG geschätzt (Kurzfristprognose).
R-25 Aussenhandelsstatistik
Die rechtlichen Grundlagen, Erläuterungen zu Erhebungsmerkmalen der Aussenhandelsstatistik sowie Verfahren und Kontrollen werden hier erläutert.
Kontakt Aussenhandelsstatistik
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