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Elektronische Dokumente (eVV / eBordereau)

Elektronische Zollunterlagen bieten Effizienz und Transparenz im Importprozess. Unternehmen müssen ihre UID im Zollsystem registrieren, um die Veranlagungen abzurufen. Entscheiden Sie sich für die elektronische Variante, um auf Papier zu verzichten. Die Prüfung der digitalen Signatur gewährleistet die Authentizität und Integrität der Dokumente.

Angaben in der Einfuhrzollanmeldung

Das Abholen der elektronischen Dokumente (eVV / eBordereau) wird entweder über die in der Einfuhrzollanmeldung angegebenen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder über das ZAZ-Konto gesteuert.

*eVVZ = elektronische Veranlagungsverfügung Zoll
eVVM = elektronische Veranlagungsverfügung MWST
eRBZ = elektronischer Rückerstattungsbeleg Zoll
eRBM = elektronischer Rückerstattungsbeleg MWST
eBordereau = elektronischer Bordereau

** UID = Unternehmens-Identifikationsnummer (http://www.uid.admin.ch/). Damit die UID zum Bezug der elektronischen Dokumente berechtigt, muss diese in der Anwendung Zollkundenverwaltung (ZKV) registriert werden.

Mehr Informationen siehe Zollkundenverwaltung - UID.

Mehr Infos zur Aufbewahrung der elektronischen Dokumente siehe Internetseite der ESTV.

Registrierung zur Abholung der elektronischen Dokumente

Voraussetzung für den Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) ist die Registrierung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in der Zollkundenverwaltung (ZKV).

Bitte registrieren Sie Ihr Unternehmen mit Ihrer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in der Anwendung Zollkundenverwaltung (ZKV). Das Vorgehen ist in der Kurzanleitung beschrieben.

Mehr Informationen siehe Zollkundenverwaltung - UID.

Keine Registrierung ist notwendig für das Abholen der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) mit dem Zugangscode.

Bezug der elektronischen Dokumente

Mehr Informationen zum Bezug der elektronischen Dokumente finden Sie im Dokument «Obligatorium elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) Import» unter Weitere Informationen > Dokumente.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten um die elektronischen Dokumente abzuholen:

1. Receipt-/ Bordereau Services (Webservice und E-Mail Kanal) (UID nötig)

Diese Services eignen sich für Firmen mit einer grossen Anzahl an Verfügungen. Die Zollbeteiligten können ihre Systeme programmieren, so dass die elektronischen Dokumente nach eigenen Kriterien (z.B. Zeitpunkt) automatisch bezogen werden kann.

Die Datumsrange bei der Listenabfrage im Import ist auf max. 10 Tage limitiert.

Bezugsdauer Bordereau: nur für 90 Tage verfügbar.

2. Chartera Output: Web-Anwendung für E-dec Dokumente

Dokumentenbezug von Passar und anderen ePortal Anwendungen

Bitte beachten Sie, dass Chartera Output (ePortal) und Chartera Output (Web-Anwendung ausserhalb des ePortal für E-Dec Dokumente) zwei unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Nutzungszwecken sind. In der Übergangsphase bis zur vollständigen Ablösung von E-dec durch Passar müssen Zolldokumente aus E-dec und Passar separat bezogen werden. Informationen zum Bezug von Passar Dokumenten finden Sie auf dieser Seite.

Um Dokumente aus E-dec über Chartera Output «E-dec» beziehen zu können, müssen Sie ein ZKV Zertifikat (Zollkundenverwaltung) auf Ihrem Computer installiert haben. Sofern Sie diese Bedingung erfüllen, können Sie sich direkt via URL https://chartera-output.bazg.admin.ch/ mit ihrem Zertifikat einloggen. Ihre Dokumente stehen sofort zum Download zur Verfügung. Die Dossiers werden nach dem Ersten Login gebildet und können ebenfalls heruntergeladen werden.

3. Abholen der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) mit Zugangscode

Jede Zollanmeldung erhält einen eindeutigen Zugangscode. Dabei teilt der Spediteur dem Exporteur die Nummer der Zollanmeldung (gleiche Nummer wie die Veranlagungsverfügung) und den dazu gehörenden Zugangscode mit. Der Exporteur kann die eVV über die unten aufgeführte Internetseite abholen, ohne bei uns registriert zu sein. Das Abholen der eVV mit Zugangscode funktioniert nur für Einzelabfragen.

Signaturprüfung

Zur Überprüfung von Signaturen folgen Sie dem Link: Validator für Veranlagungsverfügungen und Rückerstattungsbelege des
Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit

Weitere Informationen