FAQ Vignette
Die Nutzung der Schweizer Autobahnen erfordert die Zahlung einer Gebühr, die als Vignette erhoben wird. Diese ist für alle Motorfahrzeuge und Anhänger unter 3,5 Tonnen erforderlich. Nutzerinnen und Nutzer haben die Wahl zwischen der traditionellen Klebevignette und der neuen E-Vignette, welche seit August 2023 verfügbar ist. Die jährliche Vignette ist jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.
Video: Die E-Vignette einfach erklärt
Anleitungen E-Vignette
Weitere Informationen sowie Anleitungen zur E-Vignette finden Sie unter Services Private und Services Firmen.
Allgemeine FAQ zur Vignette
Die Nutzung der Schweizer Autobahnen und Autostrassen ist abgabepflichtig für alle Motorfahrzeuge und Anhänger, welche nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Diese Abgabe wird in Form einer Vignette erhoben. Grundsätzlich sind alle Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3.5 t vignettenpflichtig.
Eine Übersicht der vignettenpflichtigen Strassen finden Sie hier.
Der Verkaufspreis der Vignette beträgt CHF 40. Bei der Zahlung mit Kreditkarte je nach Zahlungswährung können zusätzliche Umrechnungskosten durch den Kartenherausgeber entstehen.
E-Vignette:
Wird die Registrierung resp. der Kauf über Dritte abgewickelt, sind dafür Zuschläge/Bearbeitungsgebühren zulässig. Wir empfehlen, aufgrund des Betrugsrisikos im Internet, nur vertrauenswürdige Anbieter oder den offiziellen Webshop des BAZG zu nutzen.Klebevignette:
Der offizielle Fremdwährungsverkaufspreis richtet sich nach den internationalen Wechselkursen, wird vom BAZG periodisch angepasst und den Vertriebspartnern mitgeteilt.
Übersicht Verkaufspreise im AuslandZuschläge/Bearbeitungsgebühren auf den offiziellen Verkaufspreisen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie müssen nicht akzeptiert werden.
Die jährliche Vignette ist vom 1 Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig (14 Monate).
Es gibt die Klebevignette, welche 1985 in der Schweiz eingeführt wurde und ab dem 1. August 2023 zusätzlich die E-Vignette.
Abgabepflichtige haben die freie Wahl, welche Form sie kaufen möchten.Bei beiden Arten beträgt die Gültigkeitsdauer 14 Monate (1. Dezember des Vorjahres bis 31. Januar des Folgejahres) und beide haben den gleichen Verkaufspreis von CHF 40.
E-Vignette:
Die E-Vignette kann über einen Webshop des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG bezogen werden.Klebevignette:
- Schweiz
Die Klebevignetten können bei Poststellen, den meisten Tankstellen und Garagen, den Geschäftsstellen des TCS sowie bei den Strassenverkehrsämtern erworben werden. - Ausland
Eine Übersicht der Verkaufsstellen der Klebevignetten im Ausland finden Sie hier.
- Schweiz
Ja. Anhänger unterliegen ebenfalls der Abgabepflicht, sofern sie nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
Ausgenommen sind Anhänger, welche von Motorrädern gezogen werden.
Eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen von der Abgabepflicht finden Sie hier.
Ja. Wohnmobile sind bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t abgabepflichtig. Übersteigt das zulässige Gesamtgewicht 3,5 t, ist die Pauschale Schwerverkehrsabgabe PSVA zu bezahlen.
Ja. Veteranenfahrzeuge sind vignettenpflichtig.
Nein. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gibt es aber Ausnahmen bei folgenden Zollstellen:
- Basel St. Louis-Autobahn
- Rheinfelden-Autobahn und
- Kreuzlingen-Autobahn
Bei einer Einfahrt über eine der drei Zollstellen wird keine Vignette benötigt, sofern die Autobahn bei der ersten Ausfahrt verlassen wird.
Ja. In der Schweiz werden im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern keine Kurzzeitvignetten angeboten.
FAQ zur E-Vignette
Kauf
Nein. Die E-Vignette kann nicht automatisch jährlich verlängert werden.
Die E-Vignette ist nach dem Kauf sofort gültig. Im Gegensatz zur EU sichert die Schweizer Gesetzgebung dem Kunden kein Widerrufsrecht für Internetkäufe zu.
Nein, es muss kein Beleg mitgeführt werden.
Wählen Sie «öffentlich einsehbar» aus, damit Sie selbst und auch Dritte, wie z.B. Personen mit denen Sie ein Auto teilen, nachprüfen können, ob für das entsprechende Kontrollschild eine gültige E-Vignette vorhanden ist. Sie können die Option zur Einsehbarkeit auch nachträglich unter «Tickets» selbst ändern, sofern der Internetverlauf nicht gelöscht wurde. Das BAZG (und auch die Polizei) kann nur im Rahmen einer Kontrolle auf der Strasse überprüfen, ob für das Kontrollschild eine E-Vignette gelöst wurde resp. es erteilt keine Auskünfte.
Siehe Services für Private > E-Vignette unter «Erworbene Tickets».
Datensicherheit
Ihre Daten werden auf einem Server in der Schweiz gespeichert. Bei der E-Vignette haben Sie die Möglichkeit, anonym zu bleiben und lediglich das Kontrollschild und das Herkunftsland anzugeben. Diese Daten werden ausschliesslich für den Kauf der E-Vignette und zu Kontrollzwecken benötigt. Es findet kein Tracking von Fahrzeugen jeglicher Art statt, und es gibt keine Überwachung mittels GPS. Spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der E-Vignette werden die Daten gelöscht.
Für zusätzliche Funktionen können auch E-Mail-Adresse, Vor- und Nachname, Adresse usw. erfasst werden.
Kontrollschildwechsel
Bei inländischen Kontrollschildern kann die Korrektur direkt im Ticket des Webshop (Stiftsymbol > Kontrollschild ändern) einmalig vorgenommen werden. Bei ausländischen Kontrollschildern kann die Korrektur innerhalb von 24 Stunden nach dem Kauf direkt im Ticket des Webshop (Stiftsymbol > Kontrollschild ändern) einmalig vorgenommen werden.
Falsche Bindestriche und/oder Leerschläge sind irrelevant und erfordern keine Korrektur.Nein. Nur wenn Fahrzeug und Halter/-in identisch bleiben (bspw. bei Umzug oder Verlust des KS), kann die E-Vignette direkt im Ticket des Webshops (Symbol oben neben Einkaufswagen, danach Stiftsymbol -> Kontrollschild ändern bzw. Kontrollschildänderungsantrag erstellen) auf das neue Kontrollschild übertragen werden. Dabei sind zwingend zweckdienliche Unterlagen beizulegen (z.B. alter und neuer Fahrzeugschein).
Im Zusammenhang mit Firmengründungen und -übernahmen sind Kontrollschildwechsel nicht möglich
Fahrzeugwechsel
Da die E-Vignette an das Kontrollschild gebunden ist, gilt diese bei einem Fahrzeugwechsel ohne Kontrollschildwechsel auch automatisch für das neue/andere Fahrzeug. Es besteht kein Handlungsbedarf.Bei Fahrzeugwechsel und Kontrollschildwechsel kann die E-Vignette nicht übertragen werden.
Rückerstattung
Nein. Eine Rückerstattung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn nachweislich im Webshop ein Doppelkauf oder eine doppelte Belastung des Zahlungsmittels erfolgt ist. Die Rückerstattung kann über das Kontaktformular unter Beilage entsprechender Quittungen (mit identischem Kontrollschild) initiiert werden.
Ein doppelter Kauf wird technisch nicht verhindert. Es gibt jedoch die Funktionalität, zu überprüfen, ob eine Abgabe für ein gewisses Kontrollschild bereits entrichtet wurde. Diese Funktion muss durch eine Einwilligung beim Kauf der E-Vignette (Box «Öffentlich einsehbar») oder nachträglich im Ticket des Webshops (Stiftsymbol -> Öffentliche Sichtbarkeit ändern) angewählt werden. Falls es trotzdem zu einem doppelten Kauf kommt -> siehe Frage betreffend Rückerstattung.
Nein. Wie bei der Klebevignette gibt es auch für die E-Vignette keine Rückerstattung. Die E-Vignette ist an das Kontrollschild gebunden und wenn dieses abgegeben wird, kann keine anteilsmässige Entschädigung geltend gemacht werden.
Geschäftspartner
Im Gegensatz zum Verkauf der Klebevignette hat das BAZG bei der E-Vignette keine offiziellen Vertriebspartner.
Vertriebspartner erheben Zuschläge. Dies ist zulässig und zum Teil gerechtfertigt. Ebenso besteht die Gefahr von Internetbetrug. Wir empfehlen daher den Kauf ausschliesslich über den offiziellen Webshop.
Siehe E-Vignette für Firmen.
Siehe E-Vignette für Firmen.
Sonstiges
Das Nationalstrassenabgabegesetz sieht keine Kurzzeitvignetten vor. Kurzzeitvignetten würden die Jahresabgabe deutlich verteuern.
Gemäss Nationalstrassenabgabegesetz wird die Abgabe für das Kalenderjahr erhoben. Diese Vorgabe ändert sich auch mit Einführung der E-Vignette nicht. So lange die Klebevignette parallel angeboten wird, ist eine Änderung bezüglich der Abgabeperiode nicht sinnvoll.
Fahrzeuge mit Händlerschildern sind an Werktagen nicht abgabepflichtig.
Der Vorteil der E-Vignette ist, dass diese anstatt an das Fahrzeug, an das Kontrollschild gebunden ist. Deshalb ist nur eine E-Vignette je Schild nötig, anstatt eine Klebevignette für jedes Fahrzeug.
Nein. Nur bei einem Ersatz der Windschutzscheibe kann die ungültig gewordene Klebevignette mit einer E-Vignette ersetzt werden.
Hierzu muss im Ticket die öffentliche Sichtbarkeit geändert werden (Stiftsymbol)
Eine «Geschenk-Funktion» gibt es nicht und es werden auch keine Geschenkgutscheine oder ähnliches angeboten. Es ist aber nicht erheblich, wer den Kauf einer E-Vignette vornimmt.
Solange der Internetverlauf nicht gelöscht wird, ist das Ticket unter dem entsprechenden Symbol oben rechts auf dem Gerät, mit welchem der Kauf erfolgte, ersichtlich. Bei registrierten Nutzern ist ein Ticket nach erfolgter Anmeldung (auf jedem Gerät) ersichtlich.
Mehr Informationen zur Registrierung auf dem ePortal: Registrierung für die digitalen Services des Schweizer Zolls im ePortal (Onboarding).Sofern der Internetverlauf nicht gelöscht wurde oder bei registrierten Nutzern, sind Tickets/Quittungen im Webshop ersichtlich resp. zustellbar. Das BAZG stellt keine Tickets oder Quittungen (nachträglich) zu.
Nein, auf dem ePortal ist es nicht möglich als Administrator zusätzliche Nutzer zu erfassen.
FAQ zur Klebevignette
Die Klebevignette ist bei
- Motorfahrzeugen mit Frontscheibe an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf die Innenseite der Frontscheibe zu kleben.
- Fahrzeugen ohne Frontscheibe, Anhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil anzubringen.
Die Verwendung von Hilfsmitteln wie Klebestreifen, -folien etc. ist verboten.
Nein. Das Ablösen und Übertragen der Klebevignetten auf andere Fahrzeuge ist verboten. Abgelöste Klebevignetten sind ungültig.
Ja, beide Fahrzeuge benötigen eine eigene Klebevignette. Dies kann aber mit einer E-Vignette vermeiden werden, da im Gegensatz zur Klebevignette die E-Vignette ans Kontrollschild und nicht ans Fahrzeug gebunden ist.
Ja. Die Klebevignette wird im Falle eines Windschutzscheibenwechsels kostenlos ausgetauscht. Bei ausländischen Fahrzeugen geben die Zollstellen gegen Vorlage der alten Klebevignette (auch einer zerrissenen) und der Werkstattrechnung des Scheibentausches eine neue Klebevignette ab.
Bei Schweizer Fahrzeugen erfolgt der Ersatz durch die Fahrzeugversicherung.
Bei allgemeinen Fragen:
Auskunftszentrale für Zollbestimmungen
Montag bis Freitag
Tel: +41 58 467 15 15
KontaktformularTechnische- oder Bedienungs-Probleme:
Service Desk BAZG
Montag bis Freitag
Tel: +41 58 462 60 00
Kontaktformular