Zulassung von LSVA-Anbietern: NETS, EETS und Tankkarten
NETS-, EETS- und Tankkarten-Anbieter müssen vom BAZG zugelassen werden.
NETS-/EETS-Anbieter
Wer als NETS- oder EETSAnbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG einen Zulassungsantrag mit allen benötigten Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen einreichen.
Grundlage für einen Zulassungsvertrag als NETS- oder EETS-Anbieter sind die Einhaltung der Vorgaben nach EETS- und NETS-Anbieter Verordnung BAZG und der erfolgreiche Abschluss des mehrstufigen Zulassungsverfahrens.
Den NETS-Zulassungsantrag sowie weitere Informationen finden Sie hier: National Electronic Toll Service (NETS)
Den EETS-Zulassungsantrag sowie weitere Informationen finden Sie hier: European Electronic Toll Service (EETS)
Tankkarten-Anbieter
Bei ausländisch immatrikulierten Fahrzeugen ohne automatisiertes Erfassungssystem EETS oder NETS erfolgt die Abgabenerhebung mittels Kartenzahlung über das VIA Portal. Für die Bezahlung der Abgaben können Tankkarten angenommen werden.
Um als Tankkarten-Anbieter im LSVA-Gebiet tätig zu werden, muss ein Zulassungsvertrag abgeschlossen werden.
Die Tankkarten-Anbieter-Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes mit ihren technischen Vorgaben regelt die Zulassung der Anbieter.
Den Zulassungsantrag als Tankkarten Anbieter sowie auch weitere benötigte Informationen finden Sie hier: Tankkarten-Anbieter