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Zolltarifauskünfte - Tariffa

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt auf Anfrage hin verbindliche Zolltarifauskünfte. Mit der Applikation Tariffa können Tarifanfragen für Zolltarifauskünfte über das ePortal abgewickelt werden.

Ab Januar 2027 werden Tarifanfragen für Zolltarifauskünfte neu über das ePortal abgewickelt. Voraussetzung für die Nutzung ist eine Registrierung als Geschäftspartner des BAZG im ePortal mit der Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage».

Die Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage» ist derzeit noch nicht verfügbar und wird voraussichtlich gegen Ende November 2026 aktiviert. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich bereits vorgängig als Geschäftspartner des BAZG im ePortal zu registrieren. Nach der Aktivierung kann die Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage» zusätzlich bezogen werden.

Weitere Informationen sowie eine Anleitung finden Sie unter Registrierung im ePortal.
Weitere Informationen zur Applikation Tariffa finden Sie weiter unten auf dieser Seite «Wie nutze ich Tariffa?»

Tarifanfragen

Tarifanfragen sind ausschliesslich per E-Mail (mailto: tarifauskunft@bazg.admin.ch) mit dem Fragebogen «40.10 Tarifanfrage» einzureichen (siehe am Seitenende unter Dienstleistungen, «40.10 Tarifanfrage»).

Die Anfragen werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Sofern die erforderlichen Angaben vollständig sind, erfolgt die Auskunft in der Regel innert 40 Tagen.
Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, für ganze Warensortimente Zolltarifauskünfte zu erteilen.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Beschreibung der Ware mit Angabe
    - von Art und Beschaffenheit,
    - der Aufmachung bzw. Verpackung und
    - des Verwendungszwecks;
  • bei Waren aus verschiedenen Stoffen die Zusammensetzung (Rezeptur) mit den Gewichtsanteilen (%) der einzelnen Komponenten;
  • Internetlinks sowie Hinweise auf Fachliteratur;
  • Fotos mit hoher Auflösung bzw. von guter Qualität;
  • Kataloge (oder Auszüge daraus), Prospekte, Gebrauchsanweisungen, Produkteblätter, Pläne, Informationen zum Herstellungsverfahren sowie weitere zweckdienliche Unterlagen.

Auf die Zustellung von Mustern und Proben ist zu verzichten. Falls erforderlich werden diese vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit angefordert.

Verbindlichkeit

Zolltarifauskünfte werden grundsätzlich allein gestützt auf die gemachten Angaben erteilt. In rechtlicher Hinsicht stellen schriftliche Zolltarifauskünfte keine Verfügungen dar. Sie enthalten daher keine Rechtsmittelbelehrung und sind nicht beschwerdefähig.

Hilfsmittel zur Tarifierung von Waren

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit stellt den elektronischen Zolltarif (Applikation Tares; www.tares.ch), die Anmerkungen zum Zolltarif, Entscheide über Warentarifierungen, die Erläuterungen zum Zolltarif sowie den Generaltarif als Hilfsmittel für die Tarifeinreihung zur Verfügung.

Wie nutze ich Tariffa?

Voraussetzung für die Nutzung ist eine Registrierung als Geschäftspartner des BAZG im ePortal mit der Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage». Weitere Informationen sowie eine Anleitung finden Sie unter Registrierung im ePortal.

Zugriff auf das ePortal

Screenshot des Schweizer ePortals mit Fokus auf die Anmeldung und den Service "Tariffa". Blaue Pfeile heben die Schaltflächen "Anmelden" und "Tariffa" hervor. Die Seite dient der Verwaltung und Integration von Services für Nutzer.

Rechtliche Grundlagen

Zollgesetz, Art. 20

Zollverordnung, Art. 73

Dienstleistungen