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Zolltarifauskünfte

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt auf Anfrage hin verbindliche Zolltarifauskünfte. Die Anfragen werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Sofern die erforderlichen Angaben vollständig sind, erfolgt die Auskunft in der Regel innert 40 Tagen.

News

Ab Januar 2027 werden Tarifanfragen für Zolltarifauskünfte neu über das ePortal abgewickelt. Voraussetzung für die Nutzung ist eine Registrierung als Geschäftspartner des BAZG im ePortal mit der Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage».

Die Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage» ist derzeit noch nicht verfügbar und wird voraussichtlich gegen Ende November 2026 aktiviert. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich bereits vorgängig als Geschäftspartner des BAZG im ePortal zu registrieren. Nach der Aktivierung kann die Geschäftspartnerrolle «Tarifanfrage» zusätzlich bezogen werden.

Weitere Informationen sowie eine Anleitung finden Sie unter Registrierung im ePortal.

Tarifanfragen

Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, für ganze Warensortimente Zolltarifauskünfte zu erteilen.

Tarifanfragen sind ausschliesslich per E-Mail (mailto: tarifauskunft@bazg.admin.ch) mit dem Fragebogen 40.10 Tarifanfrage einzureichen (siehe am Seitenende unter Dienstleistungen, 40.10 Tarifanfrage).

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Beschreibung der Ware mit Angabe
    - von Art und Beschaffenheit,
    - der Aufmachung bzw. Verpackung und
    - des Verwendungszwecks;
  • bei Waren aus verschiedenen Stoffen die Zusammensetzung (Rezeptur) mit den Gewichtsanteilen (%) der einzelnen Komponenten;
  • Internetlinks sowie Hinweise auf Fachliteratur;
  • Fotos mit hoher Auflösung bzw. von guter Qualität;
  • Kataloge (oder Auszüge daraus), Prospekte, Gebrauchsanweisungen, Produkteblätter, Pläne, Informationen zum Herstellungsverfahren sowie weitere zweckdienliche Unterlagen.

Auf die Zustellung von Mustern und Proben ist zu verzichten. Falls erforderlich werden diese vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit angefordert.

Verbindlichkeit

Zolltarifauskünfte werden grundsätzlich allein gestützt auf die gemachten Angaben erteilt. In rechtlicher Hinsicht stellen schriftliche Zolltarifauskünfte keine Verfügungen dar. Sie enthalten daher keine Rechtsmittelbelehrung und sind nicht beschwerdefähig.

Hilfsmittel zur Tarifierung von Waren

Im Internet stehen der elektronische Zolltarif (Tares; www.tares.ch), der Generaltarif, Zirkulare und weitere Informationen zur Verfügung. Der Tares beinhaltet zudem Links zu den Dokumenten Entscheide über Warentarifierungen und Erläuterungen zum Zolltarif.

Weitere Informationen