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Zollrückerstattung bei der aktiven Veredelung (Besonderes Verfahren)

Seit dem ersten Januar 2019 sind die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte aufgehoben. Das spezielle Verfahren der aktiven Veredelung ist davon jedoch nicht betroffen und Zollrückerstattungsanträge können weiterhin eingereicht werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die Aufhebung der Ausfuhrbeiträge keine Auswirkungen auf das besondere Verfahren der aktiven Veredelung (bVaV) hat. Somit können Sie Abrechnungsgesuche für das bVaV weiterhin mit den üblichen Begleitpapieren bei folgender Stelle einreichen:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Wirtschaftsmassnahmen
Taubenstrasse 16
3003 Bern

Weitere Informationen

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen