Zollbegünstigungen
Unter den Begriff «zollbegünstigte Waren» fallen Waren, für die unterschiedliche Zollansätze je nach Verwendung gelten. Die unterschiedliche Verwendung ist im Zolltarifgesetz und in der Zollerleichterungsverordnung des EFD vorgesehen.
Waren mit Zollerleichterung je nach Verwendungszweck
Bestimmte Waren können gestützt auf ihrer Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden. Beispiel: Pflanzliche Öle, welche für die Herstellung von Kosmetika oder Farben dürfen zum reduzierten Zollansatz veranlagt werden. Die reduzierten Zollansätze gelten für Personen, die eine entsprechende Verwendungsverpflichtung des BAZG besitzen.
Rückerstattung der Zollabgaben für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Bestimmte Tierfutter, wie für Zoo- und Zirkustiere, Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder Haustiere wie Hunde und Katzen, können zollfrei importiert werden. Voraussetzung ist, dass sie nicht für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt sind. Die Rückerstattung der Zollabgaben erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen
Die Verarbeitungsbetriebe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen den Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute nachzahlen, wenn die vorgeschriebene minimale Ausbeute (verwendete Menge zur menschlichen Ernährung) nicht erreicht ist.
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
Tierfutterzubereitungen der Zolltarifnummern 2309.9081, 2309.9082 oder 2309.9089 können zollerleichtert eingeführt werden, wenn sie weniger als 0.5 Prozent des täglichen Futterbedarfs eines Tieres decken und als technischer Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere in der Schweiz eingesetzt werden. Die Einhaltung aller weiteren Vorgaben ist erforderlich.
Begriffe Zollbegünstigungen
Zollbegünstigte Personen verpflichten sich, Waren ausschließlich für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist erforderlich, um eine zollbegünstigte Einfuhr, Rückerstattung oder den legalen Weiterverkauf unveränderter Waren sicherzustellen.