LSVA III im ePortal
Die Registrierung im ePortal ist erforderlich für die Abholung der LSVA-Verfügungen und Rechnungen sowie auch um weitere LSVA III Dienstleistungen beanspruchen zu können.
Voraussetzung
Sie müssen im ePortal mit der Geschäftspartnerrolle «LSVA Halter» registriert sein.
Eine Anleitung zur Registrierung und zur Zuweisung der Geschäftspartnerrolle finden Sie hier: Registrierung für die digitalen Services des Schweizer Zolls im ePortal (Onboarding)
Folgende Dienstleistungen stehen Ihnen im Zusammenhang mit der LSVAIII neu ausschliesslich auf dem ePortal des Bundes zur Verfügung:
Chartera Output

Sie können folgende LSVAIII Dokumente digital beziehen:
- Veranlagungsverfügung
- Rechnung
- Holzrückerstattungsverfügung
- UKV-Rückerstattungsverfügung
- Einspracheentscheid
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Die Veranlagungsverfügungen und Rechnungen werden monatlich für den Vormonat ausgestellt (grundsätzlich am 14. Tag bzw. 21. Tag des Folgemonats).
- Die Verfügungen, Rechnungen und Entscheide werden nur noch digital zugestellt (kein Postversand).
- Sie erhalten eine Benachrichtigung via Email und/oder SMS, sobald neue Dokumente für Sie verfügbar sind. Überprüfen Sie im ePortal unter dem Benutzer-Icon (oben rechts), ob die Benachrichtigungen per E-Mail eingeschaltet sind.
- Die Zahlungsfrist beträgt neu 60 Tage anstatt bisher 30 Tage. Dafür kommt die Rechnung neu einen Monat früher.
- Das BAZG bietet folgende Zahlungsmodalitäten an.
- Allgemeine Informationen zu Chartera Output
Rohholz

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Erfassen Sie Anträge auf Rückerstattung im ePortal, sobald ein Fahrzeug, das zum Transport von Rohholz eingesetzt wird, auf LSVA III umgerüstet wird.
- Es ist pro Monat und pro Fahrzeug ein Antrag einzureichen.
- Die Anwendung «Rohholz» ersetzt das bisherige Rückerstattungsformular 56.77.
- Beachten Sie die Vorschriften zu den Rückerstattungen für Rohholztransporte: Schwerverkehrsabgabeverordnung; Transporte von Rohholz.
UKV

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Rückerstattungen können nur noch für Fahrten von 2025 beantragt werden.
- Sobald mindestens ein Fahrzeug auf LSVA III umgerüstet wird, muss die gesamte Rückerstattung über die Anwendung «UKV» im ePortal erfasst werden.
- Die Anwendung «UKV» ersetzt das bisherige Rückerstattungsformular 56.76.
- Beachten Sie die Vorschriften zu den Rückerstattungen für Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr: Schwerverkehrsabgabeverordnung; Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Sonderregelungen

Liste der Sonderregelungen:
- Ausschliessliche Transporte von Rohholz
- Ausschliessliche Transporte von offener Milch
- Ausschliessliche Transporte von landwirtschaftlichen Nutztieren
- Erfassen von Armee und Zivilschutzfahrzeugen
- Gemeinnützige Transporte
- Humanitäre Transporte
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Sobald ein Fahrzeug auf LSVA III umgerüstet wird, muss für dieses Fahrzeug die Sonderregelung einmalig über die Anwendung «Sonderregelungen» im ePortal neu beantragt werden.
- Die bestehenden Sonderregelungen bleiben gültig, bis das betroffene Fahrzeug auf LSVAIII umgerüstet wird.
Objecziun

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Einsprachen zu LSVA III Verfügungen sind ausschliesslich über die Anwendung «Objecziun» einzureichen, inklusive Begründung und Beweismittel.
- Sie erhalten Benachrichtigungen im ePortal über den Status Ihrer Einsprache.
- Sie können Einspracheentscheide in der Anwendung «Chartera Output» beziehen (siehe oben).
- Die Frist für die Einreichung von Einsprachen bleibt unverändert (30 Tage).
Ersatzfahrzeuge

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Die Erfassung erfolgt durch den Besitzer des Ersatzfahrzeuges.
- Die Benutzung der Anwendung «Ersatzfahrzeuge» setzt eine Registrierung im ePortal voraus mit der Geschäftspartnerrolle «LSVA Halter».
- Die Erfassung von Ersatzfahrzeugen gilt für Monats- wie auch für Jahresbewilligungen (z.B. BE DIVERS). Auch bei Jahresbewilligungen muss neu jeder Einsatz des Ersatzfahrzeugs einzeln erfasst werden.
- Einsätze können innert 5 Tagen noch nacherfasst und bearbeitet werden.
NETS – Ausländische Fahrzeuge

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Die Erfassung erfolgt durch den Halter des Fahrzeuges.
- Die Registrierung des Fahrzeugs ist erforderlich, damit die automatisierte Erhebung der LSVA mit einem NETS-Anbieter erfolgen kann.
Empfehlung
Berechtigen Sie alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der LSVA administrative Aufgaben wahrnehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Benutzerverwaltung ePortal