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Gemeinsames Versandverfahren (gVV)

Das gemeinsame Versandverfahren (gVV) ermöglicht den kostengünstigen Transport unverzollter Waren durch mehrere Staaten.

Eine farbige Europakarte zeigt die Länder, die am gemeinsamen Versandverfahren beteiligt sind. Die teilnehmenden Länder sind blau markiert, während andere europäische Staaten grün dargestellt sind. Die Karte enthält Länderabkürzungen und Meeresbezeichnungen.

Die Abwicklung des Durchfuhrverfahrens erfolgt im Warenverkehrssystems «Passar».  Mehr Informationen

Das gemeinsame Versandverfahren wird zurzeit in Island, Norwegen, der Schweiz, den EU-Staaten sowie in der Türkei, Nordmazedonien, Serbien, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Montenegro und in Moldau in allen Verkehrsarten angewendet.

Im Versandverfahren wird der Zollstatus der Ware im EU-Zollgebiet angegeben. Bei T2 Waren handelt es sich um Waren des freien EU-Verkehrs (auch Unionswaren genannt). Bei T1 Waren handelt es sich um unverzollte Waren.

Um die Abgaben im Versandverfahren sicherzustellen, müssen Sie eine Sicherheit hinterlegen. Das Antragsformular finden Sie nachstehend unter «Formulare». Weitere Informationen zur Sicherstellung der Abgaben finden Sie in der Richtlinie 14-01, Ziffer 6 (Sicherheitsleistung).

Die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren (gVV) und dessen Prozesse finden Sie in der Richtlinie 14-01 (siehe weiter unten unter Rechtliche Grundlagen).

Abwicklung des Gemeinsamen Versandverfahrens

Das Standardversandverfahren wird in der Schweiz ausschliesslich elektronisch im Warenverkehrssystem Passar mit der Warenanmeldung Durchfuhr abgewickelt.

Nachdem die Transitdaten im Warenverkehrssystem Passar durch den Verfahrensinhaber (Anmelder) oder seines Vertreters an Passar übermittelt worden sind, muss die Referenznummer des Verfahrens (MRN) mit einer Transportanmeldung (Anmeldung des Transportmittels) verknüpft werden (Referenzierung). Dadurch wird die Warenanmeldung Durchfuhr aktiviert und das Verfahren eröffnet sowie das Versandbegleitdokument erstellt. Dieses Dokument bzw. die MRN mit Strichcode des Verfahrens muss beim Grenzübergang zur Erfassung des Grenzeingangs oder -ausgangs der Ware sowie bei der Bestimmungszollstelle zur Beendigung des Verfahrens vorgelegt werden.

Weitere Informationen