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Freimengen: Lebensmittel, Alkohol und Tabak

Waren, die Sie für Ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind zollfrei. Ausgenommen davon sind so genannte sensible Waren, für die aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge Zoll zu bezahlen ist (siehe nachstehende Tabelle). Die Freimengen gelten pro Person und pro Tag.

Ein Diagramm zeigt die Zollregelung mit den Optionen zollpflichtig und zollfrei basierend auf Freimengen.

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Freimengen

1) Als Berechnungsgrundlage gilt das Bruttogewicht.

2) Die Einfuhr von Tierprodukten ist ausschliesslich aus EU-Mitgliedstaaten, aus Island, aus Nordirland und aus Norwegen zulässig. Die Einfuhr von Tierprodukten aus anderen Ländern ist verboten.

3) Als Wild gelten in freier Wildbahn lebende oder in Gehegen gehaltene Landsäugetiere und Vögel wie Antilopen, Elche, Fasane, Feldhasen, Gämsen, Hirsche, Kängurus, Murmeltiere, Nutrias, Rebhühner, Rehe, Rentiere, Steinböcke, Strausse, Tauben, Wachteln, Wildenten, Wildgänse, Wildkaninchen, Wildschweine.

4) oder eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

Wichtige Infos

Bitte beachten Sie: Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren (inkl. der Wert aller Lebensmittel) die 150 Franken, müssen Sie in jedem Fall die Mehrwertsteuer bezahlen. Mehr Informationen

Bitte beachten Sie zudem, dass für gewisse Tierprodukte sowie für bestimmte pflanzliche Erzeugnisse zusätzliche Beschränkungen bestehen.

Im Ausland bestellt und per Post/Kurierdienst geliefert

Für Lebensmittel, die Sie im Ausland bestellen (z.B. im Internet) und die Ihnen per Post oder Kurierdienst zugestellt werden, gelten andere Bestimmungen. Mehr Informationen.

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen