FAQ Quickzoll
Waren erfassen
Nein, bei QuickZoll werden die Freimengen und die Wertfreigrenze automatisch abgezogen. Mit der App können Sie deshalb auch einfach überprüfen, ob Sie überhaupt Zoll oder Mehrwertsteuer bezahlen müssen.
Nein. Wenn Ihnen die Freimengen und Wertfreigrenzen bekannt sind und Ihre Einkäufe innerhalb dieser Limiten sind, müssen Sie QuickZoll nicht anwenden. Allerdings kann die App auch als Überprüfungsinstrument angewendet werden, falls Sie sich bei der Anwendung der Freimengen und Wertfreigrenzen nicht ganz sicher sind.
Sie können Ihre Einkäufe zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Grenzübertritt in die App eingeben. Sie können beispielsweise während Ihrem Einkauf / Ihrer Reise laufend Waren in QuickZoll erfassen. Die Abgaben können frühestens 48 Stunden vor dem Grenzübertritt bezahlt werden. Bei der Bezahlung werden Sie aufgefordert, ein zweistündiges Zeitfenster auszuwählen. Mit diesem Zeitfenster legen Sie fest, wann Sie die Grenze überqueren werden.
NB: QuickZoll benötigt bis zum Bezahlen der Abgaben keine Internetverbindung.
Als Nettowert gilt der Warenwert nach Abzug der ausländischen Mehrwertsteuer. Erfassen Sie den Wert abzüglich der ausländische Mehrwertsteuer, sofern diese auf der Quittung/Rechnung ausgewiesen ist.
Zum Nettowert dazu gehören jedoch Voraus- / Teilzahlungen, Beförderungskosten bis zum Lieferort im ausländischen Grenzraum bei Selbstabholung, Lagerkosten beim ausländischen Lieferort und Gebühren von Tax Refund Firmen, wenn die ausländische Mehrwertsteuer bereits im Ausland zurückerstattet wurde.Eine Liste mit den Waren, die dem reduzierten MWST-Satz unterliegen, finden Sie in der App, in Artikel 25 Absatz 2 Mehrwertsteuergesetz oder mit Erläuterungen in der Richtlinie R-69-04. Es handelt sich vor allem um Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Produkte für die Monatshygiene, Medikamente, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Sämereien und Pflanzen, Streu und Futtermittel für Tiere sowie Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Wenn Sie in der App, in Artikel 25 Absatz 2 Mehrwertsteuergesetz oder in der Richtlinie R-69-04 nicht gefunden haben, welcher Steuersatz für eine bestimmte Ware gilt, können Sie die Ware an einem durch das Personal des BAZG besetzten Grenzübergang anmelden oder Sie können diese Ware in QuickZoll zum Normalsatz von 8,1 % erfassen.
Nein, Sie müssen nicht. Wenn Sie keine Aufteilung nach den Steuersätzen vornehmen möchten, können Sie alle Waren zum Normalsatz erfassen. Sie akzeptieren damit, dass der Normalsatz von 8,1 % auch für Waren angewendet wird, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen.
Ja. Nehmen Sie die Verzollung für zwei oder mehr Personen vor, müssen Sie den Wert dieser Gegenstände separat nochmals eingeben. Diese Angabe ist für die Berechnung der MWST bzw. den korrekten Abzug der Wertfreigrenzen notwendig.
Nicht erlaubte Verwendung
Waren, die gewissen Kontrollen unterliegen (zeugnis- oder bewilligungspflichtige Waren) oder Beschränkungen oder Verboten unterliegen, dürfen nicht mit QuickZoll verzollt werden. Diese Waren müssen mündlich an einem durch das Personal des BAZG besetzten Grenzübergang angemeldet werden. Waren, die für den Wiederverkauf oder für den gewerblichen Gebrauch – auch in Ihrem eigenen Betrieb – bestimmt sind, müssen elektronisch angemeldet werden.
Für Fahrzeuge müssen spezielle Verzollungsnachweise ausgestellt werden. Autos unterliegen zudem der Automobilsteuer. Die Zollanmeldung ist nur während den Bürozeiten bei einer Zollstelle, die für Handelswaren zuständig ist, möglich.
QuickZoll dürfen Sie nur für Waren benutzen, die Sie zu Ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Waren, die für den Wiederverkauf oder für den gewerblichen Gebrauch – auch im eigenen Betrieb – bestimmt sind dürfen Sie mit der App nicht verzollen. Diese Waren müssen Sie elektronisch während den Bürozeiten bei einer Zollstelle, die für Handelswaren zuständig ist, anmelden.
Etwas ging schief
Waren bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 pro Person sind von der Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer) befreit. Wird dieser Wert überschritten, so muss für den Gesamtwert der eingeführten Waren die Mehrwertsteuer bezahlt werden. Bei zwei Personen wird einer Person die Wertfreigrenze von CHF 150 gewährt. Übersteigt der verbleibende Wert die Wertfreigrenze, hat die zweite Person kein Anrecht auf eine steuerfreie Einfuhr.
Beispiel: Zwei Personen führen Waren im Gesamtwert von CHF 500 ein (alle Gegenstände im Einzelwert von unter CHF 150). Der Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
1. Person: CHF 150 steuerfrei (die Wertfreigrenze wird nicht überschritten, daher kann die Wertfreigrenze gewährt werden).
2. Person: CHF 350 steuerpflichtig (die Wertfreigrenze wird überschritten, daher kann die Wertfreigrenze für diesen Betrag nicht gewährt werden).
Wenn Sie vor der Einreise bemerken, dass Sie die Abgaben gar nicht mit QuickZoll hätten bezahlen dürfen, benützen Sie bei der Einreise einen durch das Personal des BAZG besetzten Grenzübergang und melden Sie die Waren mündlich an.
Stellen Sie es nach der Einreise fest, melden Sie sich per E-Mail bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalebene (Adressen Zoll-Regionen).Dieses Problem kann aufgrund von Verbindungsproblemen gelegentlich vorkommen. Schicken Sie ein E-Mail an die für Ihren Wohnort zuständige Regionalebene (Adressen Zoll-Regionen) und beantragen Sie eine Rückerstattung. Wir benötigen folgende Informationen und Unterlagen: Nummer oder Printscreen der QuickZoll-Quittung, Auszüge oder Nachweise der Belastungen Ihres Finanzinstituts und allfällige Einkaufsquittungen.
Quittungen und Abstempelung Belege
Wenn die App aus irgendeinem Grund gelöscht wird, sind die Quittungen verloren. Wir empfehlen deshalb, die Quittung per E-Mail an Ihre Adresse zu senden. Sie können Ihre E-Mail-Adresse während dem Bezahlvorgang angeben oder sich die Quittung später zusenden lassen.
Als Nachweis für die Verzollung gilt die Quittung in der App. Ein Stempel auf der Rechnung/Einkaufsquittung ist nicht notwendig. Benötigen Sie trotzdem einen Stempel, dann begeben Sie sich zu einem durch das Personal des BAZG besetzten Grenzübergang und legen Sie die Rechnung/Einkaufsquittung zusammen mit der QuickZoll-Quittung vor. Die Rechnung wird gestempelt, wenn aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar ist, dass die Rechnung/Einkaufsquittung zur entsprechenden QuickZoll-Quittung gehört (übereinstimmender Abgabenbetrag, Rechnungs-/Einreisedatum).
Beim Ausfuhrschein geht es um die Rückerstattung der im Ausland bezahlten Mehrwertsteuer. Für dieses Verfahren ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig. Mit QuickZoll zahlen Sie die in der Schweiz geschuldeten Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben.
Nein. Die ausländische Mehrwertsteuer wird nicht durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zurückerstattet.
Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer