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Die LSVA auf einen Blick - von der Erfassung bis zur Rechnung

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) muss für alle im In- und Ausland immatrikulierten Motorfahrzeuge und deren Anhänger entrichtet werden, die

  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen
  • dem Gütertransport dienen und
  • im Zollgebiet unterwegs sind.

Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zur LSVA. Für die Details verweisen wir auf die Rechtsgrundlagen sowie auf die Richtlinie 15-02 zur Schwerverkehrsabgabe.

LSVA-Erhebungssystem

Diagramm des LSVA Prozesses zeigt folgende Schritte : 1. Registrierung zwischen Firma und ePortal BAZG, 2. Beauftragung: Fz-Halter entscheidet sich je nach Fahrprofil für einen Service. 3. Selbsteinbau, 4. Automatisierte Übermittlung zwischen Fz-Halter und Anbieter NETS / Anbieter EETS, 5. Tägliche Deklaration der Daten zwischen Anbieter NETS / EETS und dem ePortal BAZG, 6. Selbstabholung der Verfügung und Rechnung zwischen dem Fz-Halter und dem ePortal BAZG.

Das LSVA-Erhebungssystem baut auf Erfassungsservices auf, welche den Fahrzeughaltern durch private Anbieter angeboten werden. Der Bund definiert nur die durch die Anbieter einzuliefernden Daten und kontrolliert deren Qualität. Die Erfassung und Anmeldung der Fahrleistung wird damit zur Serviceleistung. Dieser Systemansatz ist offen für Neuerungen am Anbietermarkt, wodurch insbesondere auch der schnellen technologischen Entwicklung Rechnung getragen wird.

Erfassungssysteme

LSVA-pflichtige Fahrzeuge und schwere Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport unterstehen der Ausrüstungspflicht. Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem der folgenden fahrzeugseitigen Erfassungssystemen zu erfolgen:

NETS (National Electronic Toll Service)

  • nur gültig für die elektronische Erhebung der Schwerverkehrsabgabe im im Schweizer Zollgebiet
  • die Rechnungstellung erfolgt direkt durch das BAZG
  • für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge ist eine vorgängige Registrierung des Fahrzeugs im ePortal des Bundes erforderlich

EETS (European Electronic Toll Service)

  • gültig für die elektronische Erhebung der diversen europäischen Schwerverkehrsabgaben
  • für im Inland immatrikulierte Fahrzeuge erfolgt die Rechnungstellung durch das BAZG
  • für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge wird die LSVA durch den jeweiligen Anbieter in Rechnung gestellt

Auf folgender Seite finden sie die zugelassenen LSVA-Anbieter: NETS und EETS

NMTS (National Manual Toll Service)

Für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS- oder EETS-Anbieters ausgerüstet sind, können die gefahrenen Kilometer manuell angemeldet werden.

Weitere Infos dazu finden Sie auf folgender Seite: NMTS

Der NMTS dient auch als Ausfalllösung für Fahrzeuge, die mit dem Service EETS ausgerüstet sind.

Bemessungsgrundlage

Die LSVA bemisst sich nach den im Schweizer Zollgebiet gefahrenen Kilometern, dem massgebenden Gesamtgewicht und der Emissionsstufe. (Tabelle)

Kontrollen

Das BAZG betreibt im ganzen Zollgebiet stationäre und mobile Erfassungsanlagen für die Überprüfung der Fahrleistungsdaten.

Die erfassten Daten werden mit den Daten abgeglichen und plausibilisiert, die vom Erfassungssystem im Fahrzeug aufgezeichnet bzw. von den Anbietern dem BAZG zur Veranlagung angemeldet werden.

Verfügungen und Rechnungen im ePortal

Sämtliche Dokumente, wie z.B. die LSVA-Verfügungen und Rechnungen, werden über die Anwendung Chartera Output im ePortal publiziert. Der Zugriff darauf sowie alle weiteren Aktionen im ePortal setzen eine einmalige Registrierung als Geschäftspartner oder Geschäftspartnerin voraus (s. auch Anleitung unter «Registrierung für die digitalen Services des Schweizer Zolls im ePortal (Onboarding)»).

Die Veranlagungsverfügungen und Rechnungen werden grundsätzlich Mitte Monat ausgestellt. Es ist möglich, dass die Rechnungsstellung wenige Tage nach der Erstellung der Veranlagungsverfügungen erfolgt.

Weitere Infos zu den angebotenen LSVA-Dienstleistungen im ePortal finden Sie hier: LSVA im ePortal

Zahlungsmöglichkeiten

Informationen zu den Zahlungsmöglichkeiten finden Sie hier: Zahlungen und Rechnungen

Rückerstattungen und Vergünstigungen

Rückerstattungen und Vergünstigungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie nach den Artikeln 10 ff. der Schwerverkehrsabgabeverordnung  müssen im ePortal erfasst werden. Dafür ist eine Registrierung im ePortal als Geschäftspartnerin oder als Geschäftspartner erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: LSVA im ePortal

Solidarhaftung

Das Schwerverkehrsabgabegesetz (Art. 5a) bezeichnet verschiedene Personen für solidarisch haftbar.

Auf Anfrage hin, kann das BAZG den solidarisch haftbaren Personen bestätigen, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter weder zahlungsunfähig ist noch erfolglos gemahnt wurde.

Die Anfragen können über das ePortal mit der entsprechenden Rolle «LSVA Leasinggeber» erfasst werden. Dafür ist eine Registrierung im ePortal als Geschäftspartnerin oder als Geschäftspartner erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: LSVA im ePortal

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