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Automatisierte LSVA-Erfassungssysteme: NETS und EETS

Bei LSVA-pflichtigen Motorfahrzeugen und schweren Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport sind die gefahrenen Kilometer grundsätzlich automatisiert zu ermitteln. Für die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer müssen Sie einen der folgenden Anbieter beauftragen.

NETS-Anbieter (National Electronic Toll Service)

NATRAS AG (Nationaler NETS-Anbieter)

Die NATRAS AG wurde vom BAZG für die gesetzlich festgelegte nationale Grundversorgung beauftragt. Sie stellt sämtlichen interessierten Fahrzeughalterinnen und -haltern gratis ein automatisiertes Erfassungssystem zur Verfügung. Sie deckt den vorgegebenen Standard ab und darf nicht auf Sonderwünsche einzelner Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter eingehen.

Zugelassene NETS-Anbieter

Mit einer Zulassung durch das BAZG können weitere Unternehmen die automatisierte Erfassung der Fahrleistung im Schweizer Zollgebiet anbieten. Diese Angebote dürfen über die Grundversorgung hinausgehen.

Aktuell sind folgende NETS-Anbieter zugelassen:

Hinweis für ausländische Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter:

Halterinnen und Halter von ausländischen Fahrzeugen die sich für einen NETS-Anbieter entscheiden, müssen sich vorgängig als Geschäftspartner mit der Rolle «LSVA-Halter» im ePortal registrieren und Ihre Fahrzeuge im ePortal unter «NETS – Ausländische Fahrzeuge» erfassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: LSVA im ePortal

EETS-Anbieter (European Electronic Toll Service)

Aktuell sind folgende EETS-Anbieter zugelassen:

Hinweis für Schweizer Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter:

EETS kann im Gegensatz zu NETS nicht alle Schweiz-spezifischen Ausprägungen abdecken.

Es gelten folgende Einschränkungen:

  • Für (Zug-)Fahrzeuge, welche zwei Fahrzeugarten im Fahrzeugausweis eingetragen haben:
    • Unabhängig vom deklarierten Anhänger wird in jedem Fall das höhere Gesamtzugsgewicht veranlagt
  • Es können keine befreiten Anhänger / Auflieger deklariert werden:
    • Bei einem befreiten Anhänger / Auflieger wird das maximal zulässige Gesamtzugsgewicht veranlagt.

Für NETS- oder EETS-Anbieter:

Sind Sie an einer Zulassung als NETS- oder EETS-Anbieter interessiert? Informationen zum Zulassungsverfahren und den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

Zulassung als NETS-oder EETS-Anbieter

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 15-02 zur Schwerverkehrsabgabe