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Alkoholzehntel

Gemäss Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung wird ein Zehntel des Reinertrages der Steuer auf destillierte Getränke an die Kantone überwiesen. Der sogenannte Alkoholzehntel wird gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Alkoholgesetzes (AlkG SR 680) zur Bekämpfung der Ursachen und Folgen des Missbrauchs von Suchtmitteln verwendet.

Alkoholzehntel – Aufgaben des BAZG

Das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG) verteilt den Alkoholzehntel jährlich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 3 AlkG).

Alkoholzehntel - Berichte der einzelnen Kantone

Nachfolgend finden Sie die Zahlen zur Verwendung des Alkoholzehntels des Vorjahres sowie die Zahlen aus älteren Jahren.

Kontakt Bereich Alkohol

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Route de la Mandchourie 25
2800 Delémont