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Zolltarifgesetz

Das Zolltarifgesetz (ZTG, SR 632.10) bildet die Grundlage für die Erhebung von Zöllen für Waren, welche in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.

Gemäss Artikel 1 des ZTG müssen alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.

SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG)

Generaltarif

Der Generaltarif stellt den Anhang 1 und 2 des ZTG dar und wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit publiziert.

Ausfuhrtarif

Der Ausfuhrtarif (basierend auf Art. 5 ZTG) enthält zur Zeit keine anzuwendenden Massnahmen. Bei der Ausfuhr von Waren sind in der Zollanmeldung nur die Nummern des Einfuhrtarifs anzugeben (keine zusätzliche zweistellige Ausfuhrtarifnummer mehr erforderlich).

Weitere Informationen

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen