Zolltarifgesetz
Das Zolltarifgesetz (ZTG, SR 632.10) bildet die Grundlage für die Erhebung von Zöllen für Waren, welche in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
Gemäss Artikel 1 des ZTG müssen alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG)
Generaltarif
Der Generaltarif stellt den Anhang 1 und 2 des ZTG dar und wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit publiziert.
Ausfuhrtarif
Der Ausfuhrtarif (basierend auf Art. 5 ZTG) enthält zur Zeit keine anzuwendenden Massnahmen. Bei der Ausfuhr von Waren sind in der Zollanmeldung nur die Nummern des Einfuhrtarifs anzugeben (keine zusätzliche zweistellige Ausfuhrtarifnummer mehr erforderlich).