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Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke

Waren, die für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke bestimmt sind, können abgabenfrei importiert werden, sofern eine Bewilligung von der zuständigen Zollkreisdirektion vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Produkte, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, und soll zur Linderung von Bedürftigkeit oder Schaden beitragen.

Um Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke abgabenfrei (zoll- und mehrwertsteuerfrei) einführen zu können, muss vorab ein Gesuch bei der zuständigen Zollkreisdirektion eingereicht werden. Erst mit einer Bewilligung können Sie die Waren abgabenfrei einführen.

Die Zollkreisdirektion gibt Ihnen auch Auskünfte darüber, welche Organisationen und Hilfswerke berechtigt sind, solche Waren einzuführen.

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie 18-03 (siehe unten).

Die Abgabenbefreiung wird praktisch für alle Produkte gewährt, die nicht zum Verkauf bestimmt sind (Geschenke oder Spenden). Diese müssen den Zweck verfolgen, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern und müssen Bedürftigen oder Geschädigten bzw. der gemeinnützigen Organisation direkt oder durch Vermittlung von Hilfswerken gespendet werden. Die Spende muss jedoch verhältnismässig sein, um als abgabenfrei zu gelten.

Hingegen sind gespendete Waren, die zuerst in der Schweiz verkauft werden und deren Verkaufserlös den Beteiligten zu Gute kommt, abgabenpflichtig.

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