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Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen: Allgemeine Informationen

Das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen unterliegt in der Schweiz strengen gesetzlichen Vorgaben. Schmelzprodukte müssen auf ihren Feingehalt geprüft und von einem anerkannten Kontrollamt oder Handelsprüfer gestempelt werden. Um den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten, dürfen nur Unternehmen mit einer gültigen Bewilligung diese Tätigkeiten ausführen.

Das Edelmetallkontrollgesetz unterstellt das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen (Schmelzprodukte) der Bewilligungspflicht.

Schmelzprodukte sind Erzeugnisse eines Schmelzprozesses, typischerweise in Form von Barren (z. B. Goldbarren). Zur Herstellung solcher Schmelzprodukte wird Schmelzgut verwendet. Als Schmelzgut gelten unter anderem Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination, zum Beispiel Alluvialgold, aber auch Kathoden und Schlämme aus der Elektrolyse sowie Abfälle in diversen Formen. Aufgrund der Risiken des internationalen Goldhandels und im Interesse des Konsumentenschutzes unterliegt das Herstellen von Schmelzprodukten strengen Richtlinien. Es ist Unternehmen vorbehalten, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

Schmelzbewilligung

Hersteller von Edelmetallwaren (Uhrgehäusefabrikanten, Gold- und Silberschmiede, Zahnärzte etc.) dürfen die aus ihrer Tätigkeit herrührenden Abfälle nur dann selber einschmelzen, wenn sie im Besitz einer individuellen Schmelzbewilligung sind.

Individuelle Schmelzbewilligung

In der Schweiz hergestellte Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und den Stempel eines Kontrollamtes oder eines beeidigten Handelsprüfer tragen. Die Vornahme solcher Feingehaltsbestimmungen und Kennzeichnungen dürfen nur von Kontrollämtern und von der Edelmetallkontrolle dazu ermächtigten Handelsprüfern vorgenommen werden.

Handelsprüferbewilligung

Strengen Richtlinien unterliegt auch die Einfuhr von Schmelzgut- und -produkten. Beachten Sie hierzu unsere entsprechenden Informationen.

Einfuhr von Schmelzprodukten

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