Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen
Das revidierte PEM-Übereinkommen trat am 1. Januar 2025 in Kraft und fand automatisch in allen Freihandelsabkommen (FHA) Anwendung, welche eine sog. «dynamische Referenz» auf das PEM-Übereinkommen enthalten

Gleichzeitig konnten in einer Übergangsphase vom 1.1.2025 bis am 31.12.2025 die alten Ursprungsregeln alternativ angewendet werden. Ab dem 1.1.2026 sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwendbar, wenn ein FHA eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen enthält. Die diagonale Kumulation gilt uneingeschränkt (Kapitel 1 - 97). Dies betrifft die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:
- Schweiz – EU (1.1.2026)
- EFTA-Übereinkommen (1.1.2026)
- EFTA - Albanien (1.1.2026)
- EFTA - Bosnien und Herzegowina (1.1.2026)
- EFTA - Georgien (1.1.2026)
- EFTA - Jordanien (1.2.2026)
- EFTA - Moldau (1.1.2026)
- EFTA - Montenegro (1.1.2026)
- EFTA - Nordmazedonien (1.1.2026)
- EFTA - Serbien (1.1.2026)
- EFTA - Türkei (1.1.2026)
Für FHA ohne dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen werden weiterhin ausschliesslich die alten Ursprungsregeln gemäss den entsprechenden Ursprungsprotokollen gelten. Dies betrifft die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:
- Schweiz - Färöer
- EFTA - Ägypten
- EFTA - Israel
- EFTA - Libanon
- EFTA - Marokko
- EFTA - Palästina
- EFTA - Tunesien
- EFTA - Ukraine
Somit bestehen ab dem 1.1.2026 zwei Kumulationszonen, in denen entweder nur im Rahmen der Ursprungsregeln des alten oder des revidierten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der jeweils anderen Zone wird nicht mehr möglich sein.
Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier.