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Ursprungsregeln revidiertes PEM-Übereinkommen

Das revidierte PEM-Übereinkommen trat am 1. Januar 2025 in Kraft  und fand automatisch in allen Freihandelsabkommen (FHA) Anwendung, welche eine sog. «dynamische Referenz» auf das PEM-Übereinkommen enthalten

Eine Grafik zeigt die Euro-Med Länder mit ihren Flaggen auf einem blauen Hintergrund. Sie ist in zwei Gruppen unterteilt: EFTA und Pan-Euro.

Gleichzeitig konnten in einer Übergangsphase vom 1.1.2025 bis am 31.12.2025 die alten Ursprungsregeln alternativ angewendet werden. Ab dem 1.1.2026 sind ausschliesslich die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwendbar, wenn ein FHA eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen enthält. Die diagonale Kumulation gilt uneingeschränkt (Kapitel 1 - 97). Dies betrifft die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:

  • Schweiz – EU (1.1.2026)
  • EFTA-Übereinkommen (1.1.2026)
  • EFTA - Albanien (1.1.2026)
  • EFTA - Bosnien und Herzegowina (1.1.2026)
  • EFTA - Georgien (1.1.2026)
  • EFTA - Jordanien (1.2.2026)
  • EFTA - Moldau (1.1.2026)
  • EFTA - Montenegro (1.1.2026)
  • EFTA - Nordmazedonien (1.1.2026)
  • EFTA - Serbien (1.1.2026)
  • EFTA - Türkei (1.1.2026)

Für FHA ohne dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen werden weiterhin ausschliesslich die alten Ursprungsregeln gemäss den entsprechenden Ursprungsprotokollen gelten. Dies betrifft die folgenden FHA der Schweiz / EFTA:

  • Schweiz - Färöer
  • EFTA - Ägypten
  • EFTA - Israel
  • EFTA - Libanon
  • EFTA - Marokko
  • EFTA - Palästina
  • EFTA - Tunesien
  • EFTA - Ukraine

Somit bestehen ab dem 1.1.2026 zwei Kumulationszonen, in denen entweder nur im Rahmen der Ursprungsregeln des alten oder des revidierten PEM-Übereinkommens diagonal kumuliert werden kann. Die diagonale Kumulation mit Vormaterialien aus der jeweils anderen Zone wird nicht mehr möglich sein.

Weitergehende Informationen zur Verabschiedung des revidierten PEM-Übereinkommens und der Übergangsbestimmungen finden Sie hier.

Weitere Informationen