Versandhandel und Plattformbesteuerung
Der Gesetzgeber hat – um einer Ungleichbehandlung zulasten der inländischen Wirtschaft entgegenzuwirken – per 1. Januar 2019 die Versandhandelsregelung und per 1. Januar 2025 zusätzlich die Plattformbesteuerung eingeführt.
Weil im Inland bei steuerpflichtigen Unternehmen auch Kleinstumsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, bei der Einfuhr die MWST jedoch erst ab einem Steuerbetrag von mehr als CHF 5 erhoben wird, hat der Gesetzgeber – um einer Ungleichbehandlung zulasten der inländischen Wirtschaft entgegenzuwirken – per 1. Januar 2019 die Versandhandelsregelung und per 1. Januar 2025 zusätzlich die Plattformbesteuerung eingeführt.
Mit Ersterer werden Versandhandelsunternehmen, die Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis CHF 5) vom Ausland in die Schweiz versenden, und mit der Plattformbesteuerung Plattformbetreiber/-innen der Steuerpflicht unterstellt, wenn sie aus solchen Lieferungen einen Umsatz von mind. CHF 100‘000 erzielen.
Ist ein in- oder ausländisches Versandhandelsunternehmen oder bei Lieferung über eine Plattform der oder die Plattformbetreiber/-in im schweizerischen MWST-Register eingetragen, so unterliegen nicht nur die Lieferungen innerhalb des Inlandes, sondern auch solche vom Ausland ins Inland der Inlandsteuer.
Weitere Informationen dazu stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) bereit:
- Versandhandel und Plattformbesteuerung
- Fragen & Antworten zur Versandhandelsregelung