Zum Hauptinhalt springen

Bewilligungserteilung durch die Zollstellen

Die Zollstellen erteilen im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren gebührenfreie Bewilligungen für diverse Veredelungsarten von Handelswaren. Eine Zollanmeldung im Veredelungsverkehr dient hierbei als Gesuch. Für komplexe Veredelungskombinationen ist eine zusätzliche Genehmigung erforderlich.

Im vereinfachten Nichterhebungs- oder Rückerstattungsverfahren (R-10-80 Ziffer 5.2) erteilen die Zollstellen die Bewilligung für nachfolgende Waren und Veredelungsarten.

Die Zollanmeldung im Veredelungsverkehr (Form. 47.87) genügt als Gesuch. Mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle gilt die Bewilligung als erteilt. Sie ist gebührenfrei.

Bei Kombinationen von verschiedenen Veredelungen (z.B. Gewebe färben, besticken und zuschneiden / konfektionieren zu Bettwäsche) ist eine Bewilligung der OZD Sektion Wirtschaftsmassnahmen (WIMA) erforderlich. Für das Abfüllen oder Abpacken von Waren ist ebenfalls eine Bewilligung der OZD Sektion WIMA notwendig.

Weitere Informationen