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Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer ist eine besondere Verbrauchssteuer des Bundes und generiert jährlich rund 4,4 Milliarden Franken. Sie wird auf Mineralölprodukten und Treibstoffen erhoben und dient der Finanzierung der Bundeskasse, des Strassen- und Luftverkehrs sowie des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF). Für bestimmte Verwendungen sowie für erneuerbare Energieträger bestehen Steuererleichterungen.

Die Mineralölsteuer umfasst

  • die Mineralölsteuer auf Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe;
  • den Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.

Die Einnahmen aus der Mineralölsteuer auf Treibstoffen verteilen sich in der Regel wie folgt:

  • 40 % fliessen in die Bundeskasse,
  • 50 % sind zweckgebunden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen‑ bzw. Luftverkehr,
  • 10 % gehen an den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF).

Die Einnahmen aus dem Mineralölsteuerzuschlag werden zu 100 % dem NAF zugewiesen.

Die Mineralölsteuer auf Brennstoffen fliesst vollständig in die Bundeskasse.

Das Mineralölsteuergesetz bezeichnet das BAZG als zuständiges Amt für den Vollzug.

Erhebung

Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich auf der Handelsstufe, insbesondere bei Herstellungsbetrieben und Importeuren. Die Steuer wird über den Produktpreis an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weitergegeben.

Die Bemessungsgrundlage beträgt:

  • je 1000 Liter bei 15 °C,
  • für schwere Destillate und wenige andere Produkte je 1000 kg Eigenmasse

Die Höhe der Mineralölsteuer hängt stark vom Produkt und dessen Verwendung (Treibstoff, Brennstoff, technische Zwecke) ab. Beispiele pro Liter für folgende Produkte:

  • Benzin: 76,82 Rappen
  • Dieselöl: 79,57 Rappen
  • Heizöl extraleicht: 0,3 Rappen

Für erneuerbare Treibstoffe werden Steuererleichterungen gewährt, sofern ökologische und soziale Mindestanforderungen erfüllt sind.

Rückerstattung

Steuerbegünstigungen, die in Form von Rückerstattungen gewährt werden, bestehen unter anderem für Treibstoffe, die verwendet werden:

  • in der Land- und Forstwirtschaft,
  • bei konzessionierten Transportunternehmen,
  • für Pistenfahrzeuge,
  • im Naturwerkstein-Abbau,
  • in der Berufsfischerei,
  • in bestimmten stationären Stromerzeugungsanlagen.

Rückerstattungen können zudem für Spülungen und Produktevermischungen beantragt werden. Die Abwicklung erfolgt online über den Service «Taxas». Dafür ist ein Zugang auf das ePortal des Bundes und die Registrierung als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner des BAZG erforderlich.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Angaben finden Sie in der Richtlinie 09 Mineralölsteuer und CO₂-Abgabe (R-09).

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben, Automobilsteuer (MLA)
3003 Bern