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LSVA – Berechnung

Die LSVA berechnet sich aufgrund der gefahrenen Kilometer im schweizerischen Zollgebiet, dem massgebenden Gesamtgewicht und der Emissionsstufe.

Berechnungsbeispiel LSVA

Massgebendes LSVA-Gewicht

Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend (Art. 5 und 6 SVAV).

Dabei gilt:

  • für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind:
    • das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit
  • für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger:
    • die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers;
    • unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend
  • für andere Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen:
    • die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers
  • ist das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht das massgebende Gewicht
  • das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t

Tarife LSVA

Kilometerleistung

Die Abgabe bemisst sich nach den im schweizerischen Zollgebiet gefahrenen Kilometern.

Ausnahmen

Im Artikel 2 SVAV sind die Fahrzeuge aufgelistet, welche von der Abgabe befreit sind.