LSVA – Berechnung
Die LSVA berechnet sich aufgrund der gefahrenen Kilometer im schweizerischen Zollgebiet, dem massgebenden Gesamtgewicht und der Emissionsstufe.
Berechnungsbeispiel LSVA
Massgebendes LSVA-Gewicht
Für die Bemessung der leistungsabhängig erhobenen Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend (Art. 5 und 6 SVAV).
Dabei gilt:
- für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind:
- das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht der Einheit
- für Sattelmotorfahrzeuge mit getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger:
- die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Sattelanhängers;
- unterliegt nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist nur dessen Gesamtgewicht massgebend
- für andere Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen:
- die Summe der folgenden im Fahrzeugausweis eingetragenen Gewichte: höchstzulässiges Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und dasjenige des Anhängers
- ist das massgebende Gewicht höher als das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht das massgebende Gewicht
- das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t
Tarife LSVA
Kilometerleistung
Die Abgabe bemisst sich nach den im schweizerischen Zollgebiet gefahrenen Kilometern.
Ausnahmen
Im Artikel 2 SVAV sind die Fahrzeuge aufgelistet, welche von der Abgabe befreit sind.