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Laserpointer

Laserpointer können bei unsachgemässer Verwendung erhebliche Gesundheitsschäden verursachen. In der Schweiz unterliegen sie deshalb strengen gesetzlichen Regelungen. Die Zollbehörden unterstützen die Überwachung des Verbots bei der Ein- und Durchfuhr.

Drei eingeschaltete Laserpointer liegen nebeneinander auf einer dunklen Oberfläche. Die Laserstrahlen sind in den Farben Rot, Grün und Blau deutlich sichtbar. Jeder Laserpointer sendet einen klaren Lichtstrahl in seiner jeweiligen Farbe aus.
Ein Laserpointer ist ein handgehaltenes Gerät, das mittels Laserstrahlung sichtbare Lichtpunkte oder Linien erzeugt. Seine Laserstrahlung wird für Zeige- und Vergnügungszwecke eingesetzt. Laserpointer mit hoher Strahlungsleistung können schwere und dauerhafte Augen- und Hautschäden verursachen und Menschen stark blenden.

Mitwirkung der Zollbehörden

Die Zollstellen wirken bei der Überwachung des Laserpointerverbots mit. Verboten sind die Einfuhr und die Durchfuhr von Laserpointern sowie deren Besitz und Abgabe. Vom Verbot ausgenommen sind ausschliesslich Laserpointer der Klasse 1, die nur für den Gebrauch in Innenräumen bestimmt sind. Diese Geräte müssen eindeutig und gut lesbar mit der entsprechenden Laserklasse gekennzeichnet sein.

Das Bild zeigt ein rechteckiges Warnschild mit der Aufschrift "LASER 1" und einem Symbol für Laserstrahlung.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar.