Häufig gestellte Fragen zu Freihandel und präferenzieller Ursprung
Diese Seite beantwortet häufige Fragen zu Freihandel und präferenziellem Ursprung
Ausfuhr
Wurde infolge eines Irrtums, Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr keine WVB ausgestellt, kann die WVB auch nachträglich ausgestellt werden.
Gesuche um nachträgliche Ausstellung einer WVB sind bei einer Vorprüfstelle einzureichen, in deren Geschäftskreis der Exporteur seinen Geschäftssitz hat1. Beizulegen sind:- ein vollständig ausgefülltes Formular EUR.1 bzw. EUR-MED. Auf der Rückseite ist in diesen Fällen zusätzlich Ort und Zeitpunkt der Warenausfuhr sowie der Grund der nachträglichen Ausstellung anzugeben. In Rubrik 7 «Bemerkungen» ist der folgende Vermerk anzugeben: «ISSUED RETROSPECTIVELY»
- ein Ausfuhrnachweis (Ausfuhrzollanmeldung, Frachtbriefdoppel usw.)
- Kopien der Exportrechnungen
- alle Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs der ausgeführten Waren.
Es wird eine Gebühr erhoben.
Kontakt:
Oberzolldirektion, Ursprung- Im Rahmen des Abkommens mit den arabischen Golfstaaten (GCC) ist vorderhand keine Vereinfachung möglich.
- Andere Freihandelsabkommen: Für Sendungen, bei denen der Gesamtwert der darin enthaltenen Ursprungserzeugnisse Fr. 10’300 (oder € 6000.-) nicht überschreitet kann eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier ausgestellt werden. Im Verkehr mit Singapur, Südkorea, Kanada, Hongkong und Philippinen ist nur die Ursprungserklärung vorgesehen. Im Verkehr mit Japan und China können Ursprungserklärungen nur von Ermächtigten Ausführern (siehe nächsten Punkt) ausgestellt werden. Andere Ausführer verwenden immer die Warenverkehrsbescheinigung.
Siehe: Merkblatt Ursprungsnachweise, Punkt 4 - Ermächtigte Ausführer können Ursprungserklärungen generell ohne Wertlimite ausstellen und sind zudem von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit.
Vorschriften und Antragsformular siehe: Ermächtigter Ausführer
Kontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungAusführer, welche in der Schweiz eingekaufte Erzeugnisse exportieren oder diese als Vormaterialien für zu exportierende Erzeugnisse verwenden, benötigen für die Ausstellung eines Ursprungsnachweises bei der Ausfuhr Belege, dass es sich um Ursprungswaren handelt.
Siehe: LieferantenerklärungenKontakt: Oberzolldirektion, Ursprung
Es kommt vor, dass z.B. EU-Firmen irrtümlicherweise von Schweizer Lieferanten solche (Langzeit-) Lieferantenerklärungen verlangen. Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sind jedoch nur die Warenverkehrsbescheinigung bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier vorgesehen, welche sich immer nur auf eine konkrete Lieferung beziehen können.
Siehe: Merkblatt UrsprungsnachweiseMangels einer Rechtsgrundlage können Lieferantenerklärungen deshalb im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht benutzt werden, bzw. sind ohne jeden rechtlichen Wert.
Siehe auch: Information der deutschen BehördenKontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungBei der Pan-Euro-Mediterranen Kumulation handelt es sich um ein Freihandelssystem zwischen europäischen Staaten und Mittelmeeranrainerstaaten. Dabei werden die einzelnen Freihandelsabkommen zwischen den beteiligten Staaten und Gebieten so verknüpft, dass Industrieerzeugnisse mit Ursprung in einem Partnerstaat auch im Verkehr mit jedem anderen Teilnehmerstaat als präferenzberechtigte Ursprungsware gelten. Der Begriff «Euro-Med» wird als Kurzform für dieses System verwendet. Mit «EUR-MED» werden die speziellen Ursprungsnachweise innerhalb dieses Systems bezeichnet.
Siehe: WegleitungKontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungDamit eine Ware den CH-Ursprung erlangt, muss u.a. die Listenregel des entsprechenden Freihandelsabkommens erfüllt sein. Für die Beurteilung ist es wichtig, dass die Tarifnummer des Enderzeugnisses (dessen Ursprung bestimmt werden soll) bekannt ist (-> www.tares.ch), da die Regeln je nach Tarifnummer unterschiedlich sind.
Siehe: Liste der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen
oder Listenregeln der Freihandelsabkommen in TaresIm Rahmen des Abkommens mit Japan bestehen generelle Regeln und eine Liste mit Ausnahmen.
Siehe: Zirkular JapanEs ist zu beachten, dass die Regelungen in Bereichen ausserhalb der Freihandelsabkommen (z.B.: nicht-präferenzieller Ursprung oder bei den Regelungen über Herkunftsbezeichnung) anders sein können.
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Oberzolldirektion, UrsprungWarenverkehrsbescheinigungen können bei den Zollstellen bezogen werden. Sie können sie aber auch unter folgendem Link bestellen: Bundespublikationen
Siehe: Zollstellen
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Oberzolldirektion, UrsprungEs handelt sich um Behandlungen, welche alleine einer Ware nie Ursprung verleihen, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Kombination vorgenommen werden. Auch dann nicht, wenn die Ware nach den Regeln der Liste der erforderlichen Bearbeitungen als ausreichend bearbeitet gelten würde (z.B. mittels einer hohen Wertschöpfung durch günstiges Einkaufen und teures Weiterverkaufen). Die Freihandelsabkommen definieren diese Minimalbehandlungen jeweils in einer Aufzählung. Beispiel: «Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken».
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Oberzolldirektion, UrsprungFür Waren, welche vor weniger als 10 Jahren beschafft wurden, sind entsprechende Ursprungsbelege zwingend. Für Waren, welche vor mehr als 10 Jahren beschafft wurden, kann für Ursprungswaren ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden, sofern: Es sich tatsächlich um Ursprungsware handelt, nichts darauf hindeutet, dass die Ursprungsregeln nicht erfüllt wurden und andere Nachweise bestehen, wie Erklärungen des Herstellers, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse, etc.
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Oberzolldirektion, UrsprungBeim präferenziellen Ursprung geht es um Zollreduktionen (= Präferenz). Mit nicht-präferenziellen Ursprungsbeglaubigungen kann keine Präferenz geltend gemacht werden. Für den präferenziellen Ursprung ist die Zollverwaltung zuständig. Für den Vollzug des nicht-präferenziellen Ursprungs sind die Handelskammern zuständig.
Siehe: Nicht-präferenzieller UrsprungKontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungKorrekturen auf Warenverkehrsbescheinigungen sind in jedem Fall von der ausstellenden Zollstelle zu beglaubigen.
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Oberzolldirektion, UrsprungWird eine EU-Ursprungsware in der Schweiz mehr als minimal behandelt (vgl. Anlage I, PEM Übereinkommen, Artikel 6), erhält sie durch Kumulation Schweizer Ursprung. Beispiel: Härten von Metallgegenständen (= mehr als eine Minimalbehandlung). Wird sie zwar bearbeitet, aber weniger als minimal, so erhält sie durch Kumulation Schweizer Ursprung, wenn der Wertzuwachs den Wert des verwendeten Vormaterials übersteigt. Beispiel: Einfuhr eines lackierten Gegenstandes mit EU-Ursprung im Wert von Fr. 10.-, Entfernung des Lacks (= Minimalbehandlung), Wiederausfuhr in die EU zu Fr. 25.-
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Oberzolldirektion, UrsprungEin Ausführer kann eine Vollmacht für den Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) erteilen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der WVB trägt auch in diesem Fall der Ausführer. Die Vollmacht muss alle detaillierten Angaben (insbesondere hinsichtlich des Antrags) enthalten, wie die WVB auszufüllen ist. Generelle Vollmachten („X darf für uns WVB ausstellen“) sind ungenügend. Der Anmelder hat diese Vollmacht auf Verlangen der Zollstelle vorzulegen. Im Internet steht ein Vollmacht-Formular zur Verfügung, welches verwendet werden kann. Für Ursprungserklärungen auf der Rechnung ist die Vollmachtserteilung nur in den Freihandelsabkommen, die keine Warenverkehrsbescheinigungen vorsehen (SG, KR, CA, HK, PH), möglich.
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Oberzolldirektion, UrsprungIm Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-Korea gilt eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren ab Ausstellung des Ursprungsnachweises, in allen anderen Fällen eine solche von 3 Jahren.
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Oberzolldirektion, UrsprungJa. Es ist in Druckschrift zu schreiben und Tinte oder Kugelschreiber zu verwenden. Empfohlen wird jedoch das maschinenschriftliche Ausfüllen.
Kontakt: Oberzolldirektion, Ursprung
Die WVB ist in einer der in den jeweiligen Abkommen vorgesehenen Sprachen auszufüllen. Im Rahmen der Abkommen mit den SACU-Staaten, Japan und dem GCC ist nur die viersprachige WVB zu verwenden und der erste Abschnitt ist zwingend in Englisch auszufüllen. Im Verkehr mit Kolumbien, Peru und den zentralamerikanischen Staaten ist nur die viersprachige WVB zu verwenden und der erste Abschnitt ist zwingend in Englisch oder Spanisch auszufüllen. Der erste Abschnitt der WVB EUR.1 China ist in Englisch auszufüllen. Der Antrag (Rückseite des Abschnitts 3) ist in jedem Fall in Deutsch, Französisch oder Italienisch auszufüllen.
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Oberzolldirektion, UrsprungWO (Wholly obtained) = vollständig in der Schweiz oder in China gewonnen (Urprodukt). CC (Change of Chapter) = Positionssprung auf Kapitelebene (2-stellige HS-Position). CTH (Change of Tariff Heading) = Positionssprung auf Nummernebene (4-stellige HS-Position). CTSH (Change of Tariff Subheading) = Positionssprung auf Unternummernebene (6-stellige HS-Pos.). Positionssprung bedeutet, dass alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in andere Nummern (je nach Regel auf der Ebene von 2, 4 oder 6 Stellen) einzureihen sind als das Endprodukt. Dazu müssen die Nummern der Vorprodukte und diejenige des Endproduktes bekannt sein. Es besteht eine allgemeine Werttoleranz für WO, CC, CTH und CTSH von 10% des Ab-Werk-Preises.
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Oberzolldirektion, UrsprungEs ist zwingend die spezielle Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 CN mit (nur) englischsprachigem Vordruck zu verwenden. Der Grund ist, dass das Freihandelsabkommen mit China nicht die gleiche WVB vorsieht wie andere Freihandelsabkommen. Folgende weitere Besonderheiten bestehen:
- Im Unterschied zu anderen Abkommen muss für jedes Erzeugnis die 6-stellige HS-Nummer und das zutreffende, erfüllte Ursprungskriterium (siehe Rückseite der WVB) angegeben sein.
- Es dürfen nicht mehr als 20 Positionen aufgeführt sein.
- Die Rubriken 3 (Empfänger) und 10 (Rechnungsnummer) müssen zwingend ausgefüllt sein, obwohl sie als «optional» gekennzeichnet sind.
- Abschnitt 1 (die eigentliche WVB) ist zwingend in englischer Sprache auszufüllen.
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Oberzolldirektion, UrsprungDie Ursprungserklärung ist in einer der jeweiligen Abkommenssprachen abzugeben. Die Abkommen mit Singapur, der Republik Korea, den SACU-Staaten, Japan, China und Philippinen sehen nur die englische, diejenigen mit Peru, Kolumbien und den zentralamerikanischen Staaten nur die englische oder spanische Sprache, das Abkommen mit Kanada nur die englische oder französische Sprache vor. Änderungen am Wortlaut der Erklärung sind nicht erlaubt.
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Oberzolldirektion, Ursprung
Einfuhr
Die zur Beglaubigung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 und EUR-MED
zuständigen Stellen sind auf folgender Seite abrufbar:
Visumstellen EUR. 1 / EUR-MED / Certificates of OriginDie zur Beglaubigung der Ursprungszeugnisse Form A zuständigen Stellen sind auf folgender Seite abrufbar:
Visumsstellen für Form AIn Japan ist die «Chamber of Commerce and Industry» zuständig Ursprungszeugnisse zu
beglaubigen.Kontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungFür diese Information wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes.
Kontakt:
Oberzolldirektion, UrsprungStellt sich heraus, dass die Präferenzveranlagung zu Unrecht erwirkt wurde, weil der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt war, so ist der Zoll grundsätzlich geschuldet. Nicht relevant ist dabei, ob der Importeur «schuldig» ist. Ein allfälliger Regress auf den Ausführer, der den Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt hat, ist Sache des Importeurs. Entsprechende vertragliche Regelungen sind zu empfehlen.
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Oberzolldirektion, Ursprung
Es kann sowohl die Abkürzung «UK» als auch «GB», respektive die jeweiligen Bezeichnungen «United Kingdom» und «Great Britain» verwendet werden. Andere Bezeichnungen wie z. B. «England» oder «Northern Ireland» sind nicht gestattet.