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Erneuerbare Treibstoffe für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch

Erneuerbare Treibstoffe müssen bestimmten Vorschriften für Genehmigungen und Steuererleichterungen entsprechen, und Herstellungsbetriebe müssen regelmäßig Informationen melden. Diese Seite bietet umfassende Anleitungen und erforderliche Formulare für die Einhaltung der Vorschriften.

Allgemeines

Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffen für den Verkauf oder den gewerblichen Eigenverbrauch.

Bewilligung als Herstellungsbetrieb

Herstellungsbetriebe, welche erneuerbare Treibstoffe verkaufen oder innerhalb der eigenen Firma verwenden (gewerblicher Eigenverbrauch), benötigen eine Bewilligung des BAZG.

Steuererleichterung

Der hergestellte erneuerbare Treibstoffe unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG beantragt werden.

Die Steuererleichterung auf erneuerbare Treibstoffe wird nur gewährt, wenn der Hersteller im Gesuch an das BAZG den Nachweis erbracht hat, dass die Treibstoffe die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen.

Das Gesuch ist wie folgt mittels Formular 45.85 zu stellen:

Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen:

Andere Treibstoffe:

Steueranmeldungen

Herstellungsbetriebe müssen monatlich die Ergebnisse der Warenbuchhaltung der gesamten vorangehenden Periode an das BAZG melden (Periodische Meldung, Periodische Steueranmeldung). Die Meldungen sind je nach Treibstoffart wie folgt zu erbringen:

Flüssige erneuerbare Treibstoffe:

  • < 5 Mio. Liter jährlich hergestellte Menge: schriftliche Meldung

Periodische Meldung, Periodische Steueranmeldung für erneuerbare Treibstoffe aus Herstellungsbetrieben

> 5 Mio. Liter jährlich hergestellte Menge: elektronische Meldung

Gasförmige erneuerbare Treibstoffe:

Die Meldungen erfolgen über Pronovo AG: elektronische Meldung

Änderungen bei Herstellungsbetrieben; Meldepflicht