Erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung
Erneuerbare Treibstoffe, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet werden, unterliegen der Mineralölsteuer und bedürfen einer vom BAZG ausgestellten Bewilligung. Herstellungsbetriebe können eine Steuererleichterung beantragen, vorausgesetzt, sie erfüllen ökologische und soziale Kriterien, die anhand der Positivliste BAZG eTS geprüft werden. Sollte die Liste nicht vollständig erfüllt sein, sind zusätzliche Formulare erforderlich.
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie allgemeine Informationen zu Herstellungsbetrieben von erneuerbaren Treibstoffe zur Stromerzeugung.
Bewilligung als Herstellungsbetrieb / Steuererleichterung
Herstellungsbetriebe, welche erneuerbare Treibstoffe (z.B. Klärgas, Deponiegas, Holzgas, Biodiesel) ausschliesslich in Stromerzeugungsanlagen wie z.B. Blockheizkraftwerken (BHKW) oder Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwenden, benötigen eine Bewilligung des BAZG.
Der hergestellte Treibstoff unterliegt der Mineralölsteuer. Eine Steuererleichterung kann beim BAZG geltend gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen gibt es für erneuerbare Treibstoffe zur Stromerzeugung ein kombiniertes Bewilligungsverfahren, welches einerseits das Bewilligungsverfahren für Herstellungsbetriebe und anderseits - sofern beantragt - das Verfahren für die Gewährung einer Steuererleichterung beinhaltet. Es ist das folgende Formular zu verwenden:
Gesuch:
- als Herstellungsbetrieb (zugelassenes Lager) im abgekürzten Verfahren für die Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen zur Stromerzeugung
- um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe
Sofern eine Steuererleichterung beantragt wird, müssen die ökologischen und sozialen Anforderungen des Treibstoffes eingehalten werden. Die ökologischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn sich sämtliche eingesetzten Rohstoffe auf der Positivliste BAZG eTS befinden und die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
Erfüllen nicht sämtliche eingesetzten Rohstoffe die Bedingungen der Positivliste BAZG eTS so muss zusätzlich zum Antragsformular das Formular 45.85 zur Prüfung beim BAZG eingereicht werden:
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen (andere als solche der Positivliste BAZG eTS):
Form. 45.85 Hauptformular Steuererleichterung Biogene Treibstoffe
Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis
Form. 45.85 Anhang A1
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
Form. 45.85 Beilage zu Anhang A1
Treibstoffe aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen
Form. 45.85 Anhang B
Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Andere Treibstoffe:
Form. 45.85 Hauptformular Steuererleichterung Biogene Treibstoffe
Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe / Nachweis
Form. 45.85 Anhang A2
Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe
Leitfaden 45.85 Anhang A2
Ökologische Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe
Form. 45.85 Anhang B
Glaubhaftmachung der Achtung der sozialen Gesetzgebung bei der Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Form. 45.85 Anhang C
Erklärung betreffend den rechtsmässigen Erwerb der Anbauflächen für die Erzeugung von Rohstoffen zur Herstellung von erneuerbaren Treibstoffen - Selbstdeklaration
Steueranmeldungen
Herstellungsbetriebe mit Steuererleichterung
Ist ein Herstellungsbetrieb vom BAZG bewilligt, wird auf eine jährliche Meldung der hergestellten erneuerbaren Treibstoffmengen verzichtet.
Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung
Herstellungsbetriebe ohne Steuererleichterung müssen einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr eine Steueranmeldung einreichen. Diese ist dem BAZG bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit Formular 45.27 zuzustellen.