Automobilsteuer / Praxisänderung
Die automobilsteuerliche Behandlung von Automobilen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, wird geändert.
Die Richtlinie 68 wird auf den 1. Juli 2026 entsprechend angepasst.
Automobile, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz1 der Schwerverkehrsabgabe (SVA) unterliegen, sind nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e des Automobilsteuergesetzes2 von der Automobilsteuer (ASt) befreit.
Nach Artikel 3 SVAG wird die SVA auf schweren Motorfahrzeugen3 und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Der Bundesrat kann nach Artikel 4 Absatz 1 SVAG bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der SVA befreien. Die von der SVA befreiten Fahrzeuge sind in Artikel 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung4 genannt.
Nach geltender Praxis wird «der Schwerverkehrsabgabe unterliegend» im Sinne des AStG dahingehend ausgelegt, dass es sich um Automobile handelt, für die die SVA effektiv bezahlt wird. Dies hat zur Folge, dass mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg in Verkehr gesetzte Automobile, die gestützt auf Artikel 2 SVAV von der SVA befreit sind, nicht als «der Schwerverkehrsabgabe unterliegend» im Sinne des AStG gelten und somit ASt-pflichtig sind.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat diese Praxis im Lichte einer gleichartigen Problemstellung bei der Abgrenzung von der SVA unterliegenden Fahrzeugen von solchen, die der Nationalstrassenabgabe (NSA) nach dem Nationalstrassenabgabegesetz5 unterliegen, überprüft. Das BAZG hat dabei entschieden, die Praxis der Abgrenzung ASt-SVA an diejenige der Abgrenzung SVA-NSA anzugleichen.
Das bedeutet, dass inskünftig alleiniges Kriterium für die ASt-Befreiung von Automobilen, die der SVA unterliegen, das Abgabeobjekt nach Artikel 1 SVAV ist. Alle Automobile, die unter das Abgabeobjekt der SVA fallen, sind von der ASt befreit. Ob ein solches Automobil gestützt auf Artikel 2 SVAV auch von der SVA befreit ist, spielt keine Rolle.
Gängigstes Beispiel für diesen Sachverhalt sind Ambulanzen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg. Eine solche Ambulanz ist gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e AStG von der ASt befreit (sie unterliegt grundsätzlich der SVA). Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c SVAV ist sie auch von der SVA befreit. Für eine Ambulanz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ist demzufolge inskünftig weder die ASt noch die SVA zu bezahlen6.
Diese Praxisänderung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist für alle betroffenen Automobile, für die die Zollanmeldung nach dem 30. Juni 2026 angenommen wird, anwendbar. Die betroffenen Automobile sind in der Zollanmeldung mit dem Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 660 und dem Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 002 (von der Steuer befreit) anzumelden.
- SVAG; SR 641.81
- AStG; SR 641.51
- Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung an die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41])
- SVAV; SR 641.811
- NSAG; SR 741.71
- Ambulanzen mit einem Gesamtgewicht von maximal 3500 kg unterliegen weiterhin der ASt. Da moderne Ambulanzen aufgrund ihrer Bauweise sowie der medizinischen und sicherheitstechnischen Ausstattung meist ein Gesamtgewicht von 4 Tonnen oder mehr aufweisen, dürfte die Zahl steuerpflichtiger Ambulanzen künftig gering sein.
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Taubenstrasse 16
3003 Bern