Koordination mit den Kantonen
Nach Artikel 43 AlkG ist das BAZG beauftragt, beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern die Koordination und den Informationsaustausch zwischen Bund und Kantonen zu fördern. Ziel ist es, einen möglichst einheitlichen Vollzug der alkoholrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.