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Bewilligungsverfahren für aktive Veredelung

Das Verfahren der aktiven Veredelung ist bewilligungsplichtig.

Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern dem keine überwiegend öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz der Bevölkerung vor Seuchen entgegenstehen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse / Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr nur gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge vorhanden sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht ausgeglichen werden kann.

Andere Ein- und Ausfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von anderen Bundesämtern) werden durch die Bewilligung für die aktive Veredelung nicht aufgehoben.

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen