Bewilligungsverfahren für aktive Veredelung
Das Verfahren der aktiven Veredelung erfordert eine Bewilligung, die gewährt wird, sofern keine überwiegend öffentliche Interessen dagegen sprechen. Die Regelung betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse, wenn ähnliche inländische Produkte nicht in ausreichender Menge verfügbar sind oder Preisnachteile nicht ausgeglichen werden können.
Das Verfahren der aktiven Veredelung ist bewilligungspflichtig. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern dem keine überwiegend öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz der Bevölkerung vor Seuchen entgegenstehen. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse / Grundstoffe wird der Veredelungsverkehr gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge vorhanden sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht ausgeglichen werden kann.
Andere Ein- und Ausfuhrbestimmungen (z. B. veterinärrechtliche Vorschriften oder Bewilligungen von anderen Bundesämtern) werden durch die Bewilligung für die aktive Veredelung nicht aufgehoben.