Erben (Erbschaftsgut)

Falls eine in der Schweiz niedergelassene Person Güter von einer Person erbt, die Ihren letzten Wohnsitz vor dem Hinschied im Ausland gehabt hat, können die Gegenstände abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Auch vorempfangenes Erbschaftsgut kann abgabenfrei zugelassen werden.

Bestätigung/Bewilligung

Erbschaftsgut unter einem Wert von 100 000 Franken müssen Sie nicht vorgängig melden. Um Erbschaftsgut ab diesem Wert in die Schweiz zu bringen, müssen Sie vor der Einfuhr bei der zuständigen Zollkreisdirektion ein Gesuch um „abgabenfreie Zulassung von Erbschaftsgut" einreichen.

Vorgehen bei der Einfuhr

Bei der Einfuhr der Gegenstände legen Sie das ausgefüllte Antragsformular (18.46 Erbschaftsgut) der Einreisezollstelle vor, inkl. einer allfälligen Bestätigung der Zollkreisdirektion (Wert der Gegenstände ab 100 000 Franken).

Zusätzliche Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Antragformulars.

Die Veranlagung Ihres Erbschaftsgutes muss unbedingt während den Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren erfolgen (siehe Kontakt).

Für Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeuge gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Informationen zur Verkehrszulassung finden Sie unter Umzug > Fahrzeuge

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/information-private/uebersiedlung--studium--feriendomizil--heirat-und-erbschaft/einfuhr-in-die-schweiz/erben--erbschaftsgut-.html