Wichtige Neuerungen betreffend Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck per 1. November 2026
Mit der Einführung des Warenverkehrssystems Passar ändern sich die Abläufe bei der Einfuhr von Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck. Damit verbunden sind auch Anpassungen in e-dec erforderlich, welche bereits vorgängig umgesetzt werden.
Die Änderungen gelten im IT-System e-dec ab dem 1. November 2026.
Was ändert sich?
Auswirkungen auf Einfuhrzollanmeldung
e-dec (ab dem 1. November 2026)
- Rubrik «Veranlagungstyp»: 5 Zollerleichterung
- Zollbegünstigungscode (ZC) gemäss Tares
- Rubrik «Warenbezeichnung»: mit Angabe des Verwendungszwecks
- Rubrik «Bewilligung»:
- Art, Stelle, Nummer:
«5 Verwendungsverpflichtung», «98 BAZG andere», GP-ID des Verwendungsverpflichtungsinhabers (übereinstimmend mit Importeur oder Empfänger) - Bei Kleinsendungen (< 500 kg Eigenmasse je Tarifnummer), sofern der GP keine Verwendungsverpflichtung hat: Verpflichtungsnummer 4000-0.
- Art, Stelle, Nummer:
Per 01.11.2026 werden die Bemerkungen zum Tares sowie die Richtlinie R-17 umfassend überarbeitet. Wir bitten Sie, sich ab diesem Zeitpunkt anhand der entsprechenden Dokumente selbstständig über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
Ab dem 1. November 2026 gelten Änderungen bei der Einfuhr präferenzberechtigter Waren, für die im entsprechenden Freihandelsabkommen die Einhaltung eines bestimmten Verwendungszwecks verlangt wird. Die Zollpräferenzen sind bislang im Zolltarif Tares (www.tares.ch) nur in der Detailanzeige der Zolltarifnummer als Hinweis zum präferenziellen Zollansatz ersichtlich. Das Verzollungssystem e‑dec verlangt derzeit weder eine Verwendungsverpflichtung noch die Veranlagung mit dem Veranlagungstyp «Zollerleichterung». Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck werden ab dem 1. November 2026 im Tares mit dem Zollbegünstigungscode (ZC) «30» angezeigt, sofern der Tariftext nicht bereits eine entsprechende Verwendung mit Zollerleichterung vorsieht. Nebst einem gültigen Ursprungsnachweis ist die Hinterlage einer Verwendungsverpflichtung zwingende Voraussetzung, um bei der Einfuhr solcher Waren von den entsprechenden Zollpräferenzen profitieren zu können.