Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge - FAQ
Die wichtigsten Informationen über die PSVA für ausländische Fahrzeughalter sind im Merkblatt Form. 15.94 zusammengefasst.
Nein, der PSVA unterliegende Fahrzeuge benötigen bei Fahrten auf Schweizer Autobahnen keine Vignette.
Ja. Im Gegensatz zur Autobahnvignette wird die PSVA auf dem ganzen öffentlichen Strassennetz fällig und nicht nur auf den Autobahnen.
Ja. Nutzen Sie Via Portal: Ihr digitaler Schlüssel für E-Vignette und PSVA
Ausländische PSVA-pflichtige Fahrzeuge sind wie die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge für jeden Aufenthaltstag in der Schweiz abgabepflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie nur abgestellt sind und nicht gefahren werden.
Ja. Falls das neue Fahrzeug der gleichen Fahrzeugart (und der gleichen Gewichtsklasse bei Bussen) wie das Alte entspricht, dürfen Sie die gültige PSVA auf das neue Fahrzeug umschreiben, indem Sie die Kontrollschild-Nummer in Via (App oder Webportal) ändern.
Falls jedoch das neue Fahrzeug nicht identisch ist, muss die PSVA neu gekauft werden. Allenfalls können Sie eine Rückerstattung beantragen.
Ja. Droht der Zahlungsnachweis vor Wiederausreise zu verfallen, so können Sie die Abgabe vor Fristverfall erneut (mit der App) bezahlen.
Hinweis: Der Mindestbetrag beträgt CHF 25.00.
Ja. Falls Sie die PSVA für eine bestimmte Periode bezahlt haben, jedoch nicht mehr die ganze Periode nutzen, haben Sie Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung, sofern der Rückerstattungsbetrag mehr als CHF 50.00 beträgt. Bei Rückerstattungen wird eine Gebühr (5% des rückzuerstattenden Betrages, mindestens CHF 30.00) erhoben.
Rückerstattungsgesuche sind an die Verkehrsabgaben des BAZG zu richten (zentrale-psva@bazg.admin.ch). Mit dem Gesuch reichen Sie bitte auch eine Kopie der betreffenden Quittung, sowie Ihre Zahlungsverbindung (IBAN) ein. Sofern die PSVA mittels Formular 15.91/92 bezahlt wurde, muss der Rückerstattungsantrag auf der Rückseite ausgefüllt und das Original auf dem Postweg eingereicht werden.
Massgebend ist der Kalendertag, d.h. ab der Bezahlung ist die PSVA bis um 23:59 desselben Tages bezahlt. Wird die Bezahlung nach 19:00 vorgenommen, ist die Gültigkeit bis um 23:59 des Folgetages.
Ja. Wer die Abgabe nicht bezahlt und deshalb keinen Zahlungsnachweis mitführt, hinterzieht oder gefährdet die Schwerverkehrsabgabe und wird mit einer Busse bestraft.
Nein. Das BAZG kann die erfolgte Bezahlung durch Angabe des Kennzeichens überprüfen.
Diese werden nur für die Abgabeerhebung resp. zu Kontrollzwecken verwendet.
Bei der Benutzung von Via werden folgende Daten erfasst und in den Informationssystemen des BAZG gespeichert:
- Fahrzeugart (Bezeichnung gemäss Fahrzeugschein [z.B. Wohnmobil oder Reisebus])
- Gewicht des Fahrzeugs (in der Regel gemäss Rubrik F2 des Fahrzeugscheins)
- Kennzeichen (gemäss Fahrzeugschein)
- Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Einfahrts- bis Ausfahrtsdatum) oder Auswahl von 10 Einzeltagen
- Ihre E-Mail-Adresse
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