Einfuhr in die Schweiz
Die Einfuhr und Nutzung von Fahrzeugen in der Schweiz unterliegt spezifischen Vorschriften. Fahrzeughalter müssen entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug dauerhaft importieren oder vorübergehend nutzen wollen. Seit 2025 gelten neue CO2-Regelungen für schwere Nutzfahrzeuge.
Die Vorschriften und Formalitäten hängen davon ab, ob Sie das Fahrzeug definitiv einführen/importieren oder vorübergehend in der Schweiz benutzen möchten.
Definitiv in die Schweiz einführen (Import)
Informationen dazu finden Sie unter definitive Einfuhr in die Schweiz.
CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge (SNF)
Für schwere Nutzfahrzeuge (SNF) gelten neu seit dem 01.01.2025 besondere Bestimmungen bezüglich der CO2-Sanktion*. Sämtliche Infos unter www.bfe.admin.ch > Schwere Nutzfahrzeuge (SNF)
* Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind und einen Kilometerstand von über 5000 km haben.
Unverzolltes Fahrzeug vorübergehend in der Schweiz benutzen
Ob Sie ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen dürfen, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck Sie das Fahrzeug einsetzen wollen und ob Sie Ihren Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben.
Binnentransportverbot (Kabotage)
Um einen Binnentransport handelt es sich, wenn Sie:
- Personen im Inland sowohl aufnehmen als auch absetzen und für die Beförderung in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird. Die Höhe des Entgelts und wer dieses bezahlt ist nicht massgebend;
- Waren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland aufnehmen/aufladen/anhängen als auch absetzen/abladen/abhängen.
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug für Binnentransporte benutzen. Solche Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.
Spezialregelungen für Binnentransporte
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt:
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unaufgefordert zur definitiven Einfuhr anmelden. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.
Spezialregelungen für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Unternehmen mit Sitz im Ausland
Sie dürfen ein unverzolltes Fahrzeug nur während einer beschränkten Zeit und nur für grenzüberschreitende Transporte in der Schweiz benutzen. Das Fahrzeug müssen Sie wieder in Ausland zurückbringen, sobald die Beförderung beendet ist, für die es eingeführt worden ist.
Allgemeine Informationen zur vorübergehenden Verwendung von Waren finden Sie unter Vorübergehende Einfuhr.
Informationen zu Reparatur, Umbau und Veredelung eines unverzollten Fahrzeugs finden Sie unter Aktiver Veredelungsverkehr.
Widerhandlungen
Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.