Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ab 1.1.2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wesentliche Veränderungen in Kraft, die insbesondere das Vorgehen bei der Betreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner betreffen. Dies bedeutet, dass solche Forderungen nicht mehr über Pfändung, sondern über Konkursverfahren geltend gemacht werden.
Bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt der Einzug von Steuern und Abgaben gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung. Per 1. Januar 2025 wird diese Bestimmung aufgehoben und die Betreibung gegen Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, auf Konkurs fortgesetzt.
Diese Neuerung gilt nach Ansicht der Dienststelle Oberaufsicht SchKG (Information Nr. 24) auch für öffentlich-rechtliche Forderungen im Anwendungsbereich der Art. 88 Abs. 1 ZG und Art. 66 Abs. 1 AlkG, die unverändert sind.
Das BAZG wird daher für seine Forderungen gegen Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, ab 1. Januar 2025 ebenfalls die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs verlangen.
Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig per E-Mail info-finanzen@bazg.admin.ch, wenn Sie offene Forderungen nicht fristgerecht bezahlen können. Wir unterstützen Sie gerne, um in berechtigten Fällen eine Ratenzahlung zu prüfen und Ihnen so erhebliche Kosten oder Aufwand zu ersparen.