Covid-19: Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Wirtschaft

Wir bieten Ihnen als Firmenkunde des BAZG folgende Massnahmen an, um Sie zu entlasten:

  • Fristerstreckungen und Ratenzahlungen unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation
  • Rückerstattung von Bardepots im Falle von Sicherheitsüberdeckung

Das müssen Sie beachten

Bei Zahlungserleichterungen:

Hinweis:

Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 bei Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben den Verzicht auf Verzugszinsen bis 31. Dezember 2020 beschlossen (SR 641.207.2). Seit dem 1. Januar 2021 sind jedoch auf die zu spät bezahlten Forderungen wieder Verzugszinsen geschuldet. Dies gilt auch für Forderungen, welche sich in einer genehmigten Fristerstreckung oder Ratenzahlungsvereinbarung befinden.

Melden Sie sich bei der Abteilung Finanzen, wenn Sie eine Zahlungserleichterung (bspw. Fristerstreckung, Ratenzahlung) wünschen.

Die maximale Fristerstreckung beträgt 60 Tage ab Nettofälligkeit.

Um von einer Zahlungserleichterung profitieren zu können, müssen Sie das folgende Formular ausgefüllt mit einem Vorschlag zur Frist / zu den Raten an info-finanzen@bazg.admin.ch senden.

Fristerstreckungen gelten nur für die im Gesuch angegebenen Rechnungsnummern.

Die Behandlung der Gesuche ist gebührenfrei.

Bei einer Reduktion der Sicherheitsleistung (Bardepot) infolge Überdeckung:

Eine Rückzahlung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn Sie sämtliche bisherigen Rechnungen fristgerecht bezahlt haben und auch bei künftigen Rechnungen die ordentlichen Zahlungsfristen (Zoll 5 Tage, MwSt 60 Tage) einhalten können. Senden Sie Ihren Antrag mit nachfolgenden Punkten an info-finanzen@bazg.admin.ch:

  • Angabe Ihrer ZAZ-Konto-Nr.
  • Betrag, um den Sie das Bardepot reduzieren möchten
  • IBAN Nr. für allfällige Rückzahlung

Möchten Sie die Sicherheitsleistung (Bardepot) für andere Bereiche als edec-Veranlagungen reduzieren (z.B. Inlandbesteuerung Mineralöl, OZL), nehmen Sie bitte direkt mit dem zuständigen Bereich Kontakt auf.

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