Bestimmungen im Reiseverkehr ab 1.7.2014
Der Bundesrat hat am 2.4.2014 entschieden, die Bestimmungen im Reiseverkehr zu vereinfachen. Dies betrifft Waren, die Privatpersonen in die Schweiz einführen. Nach wie vor sind für Tabakfabrikate, alkoholische Getränke und bestimmte Lebensmittel ab einer gewissen Menge Zollabgaben zu bezahlen.
Für alle anderen Waren bezahlen Sie lediglich die Mehrwertsteuer, sofern der Gesamtwert aller Waren 300 Franken übersteigt. Die Änderungen traten am 1.7.2014 in Kraft.
In zwei Schritten können Sie prüfen, ob und wie viel Abgaben Sie bezahlen müssen:
Hinweise:
Fleisch und Fleischzubereitungen: Dazu gehören alle geniessbaren Tierkörperteile (mit oder ohne Knochen), Würste und andere Fleischerzeugnisse inkl. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozenten an Wurst, Fleisch oder Blut. Ausgenommen sind Wild und Fisch.
Bitte beachten Sie, dass die Einfuhr von Tierprodukten aus nicht EU-Staaten verboten ist. Ausserdem können andere Waren (z.B. Fälschungen, Waffen sowie gewisse Pflanzen, Tiere und Waren, die dem Artenschutz unterliegen) ebenfalls zur Einfuhr verboten sein oder gewissen Beschränkungen unterliegen.