Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument. Es wird für die vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr (Transit) von Waren verwendet. Mit diesem Zolldokument können Sie die Zollformalitäten für die Schweiz und für das Ausland erledigen. Bei den Grenzübertritten müssen Sie weder ein nationales Zolldokument beantragen noch eine Sicherheit gegenüber den Zollbehörden leisten.

Das Carnet ATA erhalten Sie bei den Industrie- und Handelskammern. Die Sicherstellung der Einfuhrabgaben leisten Sie bei dieser Ausgabestelle. Es ist ein Jahr gültig.

In der Schweiz informieren die Industrie- und Handelskammern über die Bedingungen für den Erhalt eines Carnet (siehe KMU-Portal: Adressen Handelskammer).

Sie können das Carnet ATA auch für mehrere Grenzübertritte verwenden. Als Inhaber des Carnet ATA haben Sie stets die Möglichkeit, alle Waren oder nur Teile davon in die Schweiz bzw. zurück ins Ausland zu bringen.

Das Carnet ATA können Sie vor allem verwenden für:

  • Waren, die Sie an einer öffentlichen Ausstellung präsentiert wollen.
  • Warenmuster zur Vorführung oder Bestellungsaufnahme (Uhren, Schmuck, Kleider, Schuhe etc.).
  • Berufsausrüstung im Sinne des Istanbuler Übereinkommens. Hierfür müssen Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben und die Waren selbst in die Schweiz verbringen und hier auch verwenden.

In folgenden Fällen müssen Sie hingegen eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung ZAVV verwenden. Das Carnet ATA ist nicht möglich.

  • Waren, die Gegenstand eines Mietvertrages mit einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz sind;
  • Waren zum ungewissen Verkauf;
  • Maschinen und Geräte:
    • - für den Hoch- und Tiefbau;
    • - für die Land- und Forstwirtschaft;
    • - zur gewerblichen Herstellung von anderen Waren (z. B. Industriemaschinen zur Herstellung von Konfitüre, Elektroteilen etc.);
    • - zum Abpacken von Waren (Maschinen zur automatischen Verpackung von Lebensmitteln, zum Abfüllen von Getränken in Flaschen etc.);
    • - zur Ausbeutung von Bodenschätzen (Wasser- oder Erdölfördergeräte, Bohrvorrichtungen etc.).

Weitere Informationen zum Carnet ATA finden Sie in der Ziffer 4.12 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023)

 
https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/einfuhr-in-die-schweiz/besondere-einfuhrverfahren/voruebergehende-einfuhr/carnet-ata.html