Beschwerdeweg

Hier die wichtigsten Punkte, die Sie bei Beschwerden über Entscheide des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) berücksichtigen müssen. Detaillierte Erläuterungen sind im «Merkblatt für das Einreichen von Beschwerden» zu finden.

Worüber kann ich mich beschweren?

Über Verfügungen des BAZG, vor allem über die gestützt auf die Zollanmeldung erstellten «Veranlagungsverfügungen».

Wo beschwere ich mich?

Grundsätzlich bei der Behörde, welche in der Rechtsmittelbelehrung Ihrer Verfügung genannt wird.

Die Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung wird mit Vorteil bei der Zollstelle eingereicht, bei der die Zollanmeldung erfolgt ist. In vielen Fällen kann bereits diese die Korrektur bewilligen.

Hinweis: Beschwerden/Einsprachen, die gemäss Rechtsmittelbelehrung oder Gesetz an die Oberzolldirektion (OZD) zu richten wären, sind an das BAZG, Taubenstrasse 16, 3003 Bern zu senden.   

Wie lange habe ich Zeit, um eine Beschwerde einzureichen?

Die Beschwerde muss innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung oder bei anderen Verfügungen innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist erfolgen. Wird die Frist verpasst, wird die Beschwerde nicht behandelt. Für den Nichteintretensentscheid werden Verfahrenskosten erhoben.

Rechtlicher Hinweis

Regionale Feiertage können mit diesem Tool nicht berechnet und müssen manuell berücksichtigt werden. Beim Fristenrechner handelt es sich lediglich um ein Hilfsmittel. Aus einer möglicherweise falschen Berechnung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

In welcher Form reiche ich meine Beschwerde ein?

Die Beschwerde kann entweder

eingereicht werden. Die persönliche Übergabe der Beschwerde bei einer Zollstelle, einem Zollkreis oder dem Hauptsitz des BAZG in Bern ist ebenfalls möglich.

Schriftliche Eingabe

Die Beschwerde ist in Papierform, mit handschriftlicher Original-Unterschrift und mit sämtlichen notwendigen Unterlagen (siehe nachfolgend) einzureichen.

Elektronische Eingabe

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form über die elektronische Zustellplattform "PrivaSphere" eingereicht werden. Dazu muss zwingend das zur Verfügung stehende sichere Formular verwendet werden (https://www.privasphere.com/E-Eingabe-BAZG). Sämtliche notwendigen Unterlagen sind der Beschwerde ebenfalls beizulegen. Sowohl die Beschwerde als auch alle Beilagen müssen je mit einer rechtlich anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur (SuisseID) versehen sein.

Inhalt der Beschwerde und Beilagen

Es ist ein konkreter Antrag zu stellen, welche Elemente der angefochtenen Verfügung in welchem Umfang geändert werden sollen. Es ist klar und verständlich darzulegen, weshalb die Verfügung korrigiert werden soll. Die allfällige e-dec-Berichtigungsversion ist ebenfalls zu übermitteln; sie ersetzt aber die Begründung nicht. Beizulegen sind die bei der Veranlagung vorgelegten sowie die in der Verfügung vermerkten Begleitdokumente. Weiter gehören bisher nicht berücksichtigte Akten dazu, welche die beantragte Änderung belegen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Für die Behandlung von Beschwerden ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, tritt das BAZG nicht auf die Beschwerde ein. Für einen Nichteintretensentscheid werden mindestens 100 Franken erhoben. Die Beschwerdeführenden haben bis zur Erstellung des Nichteintretensentscheids die Möglichkeit, ihre Eingabe mit einer schriftlichen Bestätigung zurückzuziehen. Wird eine Beschwerde gutgeheissen, beträgt die Gebühr für die Änderung der Veranlagungsverfügung mindestens 30 Franken. Beschwerden mit einem geringen Streitwert lohnen sich deshalb in der Regel nicht.

Wie ist die Regelung bei Vorsteuerabzügen?

Kann der Importeur die bei der Einfuhr erhobene Steuer in der Quartalsabrechnung mit der Steuerverwaltung nicht vollumfänglich als Vorsteuer abziehen, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Mehrwertsteuer. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Ist ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich, muss das BAZG das Gesuch abweisen.

Kontakt

Öffnungszeiten + Adressen

Auskunftszentrale Zoll

Tel.
+41 58 467 15 15

Montag bis Freitag
8:00 – 11:30 und 13:30 – 17:00 Uhr

Kontaktformular Auskunftszentrale Zoll

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