Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Die Verarbeitungsbetriebe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen den Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute nachzahlen, wenn die vorgeschriebene minimale Ausbeute (verwendete Menge zur menschlichen Ernährung) nicht erreicht ist.

Verfahren

Das ​Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)  entscheidet über die Nachzahlung auf Grundlage der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.

Detaillierte Ausführungsbestimmungen finden Sie in Artikel 27 der Zollerleichterungsverordnung (ZEV; SR 631.012) sowie in der R-17 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck.

Kontakt

Auskunftszentrale für Zollbestimmungen

Tel.
+41 58 467 15 15

Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00

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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Wirtschaftsmassnahmen
Taubenstrasse 16
3003 Bern

Dienst Wirtschaftsmassnahmen

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