Vorübergehende Ausfuhr (ZAVV + Carnet ATA)

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist für inländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Ausland verwendet und danach abgabenfrei wiedereingeführt werden.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gehört zu den überwachten Zollverfahren.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erlaubt Ihnen zwar, Abgaben zu sparen. Oft sind jedoch aufwändige Überwachungsmassnahmen damit verbunden. Abhängig von Ihrer Situation fällt eine definitive Ausfuhr mit anschliessender normaler (Wieder-) Einfuhr und Bezahlung der Einfuhrabgaben für Sie günstiger aus.

 

Grundvoraussetzungen

Damit Sie das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Waren, die zur Wiedereinfuhr bestimmt sind.
  • Die Identität der Waren lässt sich festhalten.
  • Die Waren werden in unverändertem Zustand wiedereingeführt. Erlaubt sind lediglich Massnahmen zur Warenerhaltung während der vorübergehenden Verwendung. Wenn Sie die Waren reparieren oder veredeln möchten, verwenden Sie das Zollverfahren der passiven Veredelung. Informationen hierzu finden Sie unter passiver Veredelungsverkehr.
  • Sie halten die Verbote, Beschränkungen und Auflagen ein.

Weitere Informationen zu den Grundvoraussetzungen finden Sie in der Ziffer 2 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

 

Verwendungszweck

Der Verwendungszweck der Waren entscheidet, ob das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist und welche Formalitäten Sie dabei einhalten müssen.

Häufige Verwendungszwecke sind zum Beispiel:

  • Ausstellungen
  • Ungewisser Verkauf
  • Test, Erprobung
  • Sportveranstaltungen
  • Berufsausrüstung und Unternehmermaterial

Für Pferde, Fahrzeuge und tragbare Musikinstrumente gelten zudem spezielle Bestimmungen.

Weitere Informationen zu den Verwendungszwecken finden Sie in der Ziffer 3 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

Ändert sich während der vorübergehenden Verwendung der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer, müssen Sie eine neue Zollanmeldung einreichen. Informationen dazu finden Sie in der Ziffer 5 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

 

Zolldokumente

Für die Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung stehen insbesondere folgende Zolldokumente zur Verfügung:

In gewissen Fällen ist die vorübergehende Verwendung sogar formlos – das heisst ohne Zolldokument – möglich (z. B. Fahrzeuge, die für eine Ferienreise ins Ausland verwendet werden).

Weitere Informationen zu den Formalitäten finden Sie in der Ziffer 4 der Richtlinie 10-60 (Verfahren der vorübergehenden Verwendung) (PDF, 801 kB, 01.03.2023).

 

Mehrwertsteuer

Werden im Ausland an der Ware allenfalls Arbeiten ausgeführt, die zu einer Wertvermehrung führen (z. B. Behandlung, Überarbeitung etc.), sind diese Kosten mehrwertsteuerpflichtig. Sie müssen diese Arbeiten bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter Mehrwertsteuer.

https://www.bazg.admin.ch/content/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/besondere-ausfuhrverfahren/voruebergehende-ausfuhr.html